Stromschlaggefahr bei Dreifach-Verlängerungskabel von Elfe

Bei diesem Dreifach-Verlängerungskabel besteht Stromschlaggefahr. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.


Rapex Wochenmeldung vom 15.10.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 4 – 1520/10
Kategorie: Elektrogeräte
Produkt: Verlängerungskabel – Dreifach Schuko mit Schalter
Beschreibung: Verlängerungskabel mit Drei-Wege-Buchse, weiß, mit Schalter, Informationen über Verpackungen teilweise in türkischer, englischer und russischer Sprache, Ober-und Unterteil zusammen mit sieben Kreuzschlitzschrauben befestigt. Netzkabel 2,90 m mit angespritztem Schukostecker
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: China
Marke: Elfe
Typ / Artikel-Nr.: unbekannt
EAN-Nummer: 8697 416 307575
Art des Rückrufs / der Warnung: Import zurückgewiesen von den Zollbehörden
Art der Gefährdung: Stromschlag
 

Das Produkt stellt eine Gefahr eines elektrischen Schlags, weil:

Der Querschnitt der Leiter in der Zuleitung zu klein ist,

Stromführendes Kabel  sind verlötet an Oberflächen,

Kontaktflächen sind zu schwach und schon verformt,

Es gibt keinen Erdungskontakt

Entspricht nicht : der Low Voltage Directive (LVD) und der entsprechenden europäischen Norm EN 60335
   


Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.