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Winter: Wer hat welche Pflichten bei Eis und Schnee?

Die Verbraucherzentrale NRW rät, bei einem Wintereinbruch Bürgersteige und Zufahrten zu räumen und Versicherungen zu prüfen

Zu Weihnachten oder für Schneeballschlachten wünschen ihn viele herbei, aber wer ein Haus mit Zufahrt hat oder mit dem Auto fährt, ist meist weniger begeistert von Schneefall. Denn dann kommt man auf den Straßen schlecht voran und muss obendrein Bürgersteige freischaufeln. Auch wenn Klimamodelle milde Winter für Europa vorhersagen, können durch bestimmte Wetterphänomene weiterhin kalte Temperaturen und Schnee und Eis auftreten.

Bild von Bruno auf Pixabay

Deshalb erinnert die Verbraucherzentrale NRW an die Räum- und Streupflicht, die für Eigentümer:innen gilt, aber auch Mieter:innen treffen kann. Bürgersteige und Zufahrten müssen in der Regel von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends frei sein. „Wer diese Pflicht auf Mieter:innen überträgt, muss das im Mietvertrag vereinbaren“, erklärt Elke Weidenbach, Juristin und Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.

Eigentümer:innen oder Mieter:innen haben eine Räumpflicht

Bei Schnee und Glatteis müssen Eigentümer:innen von Immobilien Bürgersteige, Wege und Zufahrten räumen oder streuen. Gemeint sind die Abschnitte, die zum Grundstück gehören bzw. daran angrenzen. Wer dem nicht nachkommt, riskiert Schadensersatzansprüche, wenn jemand dort ausrutscht und dabei zu Schaden kommt. Eigentümer:innen können die Räum- und Streupflicht auf ihre Mieter:innen übertragen. Das muss jedoch im Mietvertrag vereinbart sein. Wenn es in der Hausordnung steht, gilt das nur, wenn diese Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist. Wohnen mehrere Mieter:innen im Haus, muss klar sein, wer wann zuständig ist. Zu welcher Uhrzeit Gehwege geräumt sein müssen, ist in den Landesgesetzen oder in den Satzungen der Gemeinden geregelt. Meist gilt, dass die Wege von 7 bis 20 Uhr frei sein müssen, sonn- und feiertags von 9 Uhr an.

Wer haftet, wenn jemand stürzt?

Rutscht jemand auf einem vereisten oder schneebedeckten Weg aus und verletzt sich, springt zunächst die eigene Krankenversicherung ein. Wenn der Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit oder auf dem direkten Heimweg passiert ist, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Die Krankenversicherung kann sich aber die Kosten beim Verursacher zurückholen, und das wäre die Person, die die Streupflicht hatte. Betroffene sollten dann ihre Haftpflichtversicherung informieren, die den Anspruch prüft und den Schaden gegebenenfalls reguliert. Wer keine Haftpflichtversicherung hat und einen Schaden etwa durch unterlassenes Schneeräumen verursacht, muss mögliche Ansprüche aus eigenen Mitteln ersetzen. Das kann je nach Verletzung teuer werden. Bei Langzeitfolgen zahlt beispielsweise u.a. eine private Unfallversicherung oder auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Das richtige Streumittel

Wer Gehwege eisfrei halten will, sollte zu umweltverträglichen Streumitteln aus Kalkstein, Sand oder Quarz greifen. Diese Varianten sind eine gute Alternative zum Salz, dessen Einsatz in vielen Kommunen verboten ist. Als Rutschschutz eignen sich Splitt und Sand. Empfehlenswerte Streumittel tragen oft das Umweltzeichen „Blauer Engel“. Aufgefegte Reste können in der grauen Tonne entsorgt werden.

Versicherungen für Schäden am Haus

Falls es sehr stark schneit und ein Hausdach unter der Schneelast einbricht, hilft nur eine zusätzlich zur Gebäudeversicherung abgeschlossene oder darin enthaltene Elementarschadenversicherung. Wenn Schnee Fenster zerstört, kann auch die Glasversicherung einspringen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Scheiben gerissen sind. Wenn Wasser in Leitungen gefriert, übernehmen in der Regel Hausrat- und Wohngebäudeversicherung den Schaden.

Weiterführende Infos und Links:
Mehr Informationen über mögliche Schäden durch Eis und Schnee und die richtigen Versicherungen gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10922

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Internet: www.verbraucherzentrale.nrw

 

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