Die Skisaison rückt näher, und viele planen bereits ihren Winterurlaub. Sei es in Italien, Österreich, Frankreich oder der Schweiz. Dabei tauchen zahlreiche Fragen auf: Ist es besser, individuell zu reisen oder eine Pauschalreise zu buchen? Was geschieht, wenn das Hotel oder der Skikurs kurzfristig abgesagt werden muss? Welche Versicherungen sind empfehlenswert? Was hat es mit der neuen Datenbank für Ferienwohnungen in Italien auf sich? Auf all diese Fragen hat das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland Antworten und weitere Tipps für einen gelungenen Winterurlaub.
Zuallererst die Entscheidung: Soll der Skiurlaub als Pauschal- oder Individualreise gebucht werden? Die Vorteile einer Pauschalreise liegen auf der Hand. Sie gehen ins Reisebüro, buchen den Urlaub und brauchen sich in der Regel um nichts weiter zu kümmern. Meist sind Anreise, Unterkunft, Verpflegung und Skipass bereits im Urlaubspaket enthalten. Und sollte es zu Problemen kommen, haben Sie auch nur einen Ansprechpartner: den Reiseveranstalter. Außerdem sind Sie gegen dessen Insolvenz geschützt.
Anders sieht es bei Individualreisen aus. Hier sind Sie zwar mitunter flexibler in der Reisegestaltung, haben aber den Nachteil, dass Sie sich selbst um die Buchung aller Reisebestandteile kümmern müssen, was sehr zeitaufwändig sein kann. Und sollte etwas schieflaufen, müssen Sie selbst mit jedem Vertragspartner verhandeln, was sich manchmal mühsam gestaltet.
Entscheiden Sie sich für eine Ferienwohnung in Italien, kann die neue „Nationale Datenbank für Beherbergungsbetriebe und Immobilien für Kurzzeitvermietungen oder touristische Zwecke“ hilfreiche Informationen liefern. In diese müssen sich nämlich alle Betreiber von Hotels und Ferienappartements eintragen und ihre Register-Nummer (CIN) auf Online-Buchungs-Plattformen, Anzeigen in Magazinen und Zeitungen sowie am Gebäude angeben. Somit sollten, ab dem 2. November 2024, Fake-Angebote leichter zu entlarven sein. Geben Sie zum Beispiel die CIN in die Datenbank ein und das Register liefert eine andere Unterkunft als die angebotene, wissen Sie sofort, dass etwas nicht stimmt. Ein 100%iger Schutz vor Fake-Wohnungen ist das zwar nicht, aber ein hilfreicher Hinweis.
Und da auf Buchungsportalen häufig nur der Name des Ferienhauses, zum Beispiel „Haus Bergblick“, vielleicht auch noch eine Handy-Nummer, aber nicht zwingend der Name des Unternehmens angegeben wird, könnte die Datenbank auch bei der Ermittlung dieser Information helfen. Denn ist der Firmenname erst einmal bekannt, können Sie über das Unternehmensregister die Kontaktdaten herausfinden, was im Falle einer Reklamation die Kontaktaufnahme erleichtert.
Bleibt die Frage, ob Sie ein online gebuchtes Hotel oder einen online gebuchten Skikurs innerhalb von 14 Tagen einfach so stornieren können. Die Antwort: Nein. Das Widerrufsrecht im Online-Handel gilt in diesen Fällen nicht. Informieren Sie sich daher vor der Buchung über die jeweiligen Stornoregelungen.
Viele Skigebiete wie beispielsweise St. Anton, Kitzbühel oder das Stubaital sind von Deutschland aus gut mit der Bahn erreichbar. Doch was tun, wenn der Zug Verspätung hat? Dann können Sie Ihre Rechte als Bahngast geltend machen. Kommen Sie z. B. mit einer Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten am Zielbahnhof an, können Sie bei einer einfachen Fahrt 25 Prozent des Fahrpreises zurückverlangen. Ab 120 Minuten sind es sogar 50 Prozent. Detaillierte Informationen, welche Rechte Sie in Ihrem konkreten Fall haben, erfahren Sie in unserem kostenlosen Online-Ratgeber „Bahngastrechte“.
Wenn Sie mit dem Auto in Skiurlaub fahren, sind Sie für die Wintertauglichkeit Ihres Fahrzeuges verantwortlich. Fahren Sie zum Beispiel nach Österreich, muss Ihr Fahrzeug, sofern es die Wetterbedingungen erfordern, zwischen 1. November und 15. April mit Winterreifen ausgerüstet sein. Anders in der Schweiz. Hier gibt es keine generelle Winterreifenpflicht. Sollten Sie allerdings den Verkehr aufgrund ungeeigneter Bereifung behindern, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen. In Italien gibt es, je nach Provinz, eigene Vorschriften. Wer zum Beispiel auf der Brennerautobahn in Südtirol (A22, bis Affi) unterwegs ist, für den gilt Winterausrüstungspflicht vom 15. November bis 15. April. Auch in Frankreich ist eine Winterausrüstung in bestimmten Gebieten vom 1. November bis 31. März vorgeschrieben. Sie möchten mehr über die Winterreifenpflicht in Europa wissen? Ausführliche Informationen finden Sie auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrums.
Gesetzlich Versicherte verfügen über eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Diese finden Sie normalerweise auf der Rückseite Ihrer Krankenkassenkarte. Die EHIC ermöglicht Ihnen, wenn Sie in einem anderem EU-Land Urlaub machen und dort zum Arzt müssen, die gleiche medizinische Versorgung wie sie gesetzlich Versicherten erhalten, die in Ihrem Urlaubsland zu Hause sind. Dennoch empfehlen wir den Abschluss einer zusätzlichen Auslandsreisekrankenversicheru
Wenn Sie mobile Geräte im Ausland nutzen möchten, ist es ratsam, sich über die geltenden Roaminggebühren zu informieren, um böse Überraschungen bei der Telefonrechnung zu vermeiden. Verbringen Sie beispielsweise Ihren Urlaub in Österreich, Frankreich, Italien oder einem anderen EU-Land, gilt das Prinzip „Roam like at home“. Das bedeutet, Sie können im EU-Ausland zu den gleichen Konditionen telefonieren, surfen oder E-Mails versenden wie in Ihrem Heimatland. Vorsicht bei Urlauben in der Schweiz. Je nach Anbieter ist diese nicht Teil des Europa-Tarifes, was zu hohen Kosten führen kann. Daher kann sich oftmals eine Tages- oder Wochenflatrate lohnen. Um auf Nummer sicher zu gehen: Überprüfen Sie vor Reiseantritt die Konditionen Ihres Mobilfunkanbieters. Bleiben Sie auch in Grenznähe wachsam: Denn wenn sich Ihr Handy von Frankreich oder Italien aus ins schweizer Netz einwählt, kann es ebenfalls teuer werden.
Wer seinen Skiurlaub in Frankreich oder Österreich verbracht hat, muss sich keine Gedanken um den Zoll machen. Es sei denn, Sie wollen Tabakwaren, Kaffee oder Alkohol nach Deutschland einführen. Denn dann gelten bestimmte Freimengen. So sind es bei Zigaretten beispielsweise 200 Stück. Bei der Einreise aus der Schweiz dürfen Sie nur Waren im Wert von 300 Euro mit dem Auto oder der Bahn einführen. Mit dem Flugzeug liegt die Freigrenze bei 430 Euro. Besonders zu beachten ist, dass Schweizer Käse nur in kleinen Mengen und ausschließlich für den eigenen Bedarf eingeführt werden darf. Übrigens: Wenn Sie genau wissen möchten, was und wieviel Sie aus Ihrem Urlaub mitbringen dürfen, können Sie den Abgaberechner des deutschen Zolls nutzen.
Quelle: Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland c / o Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V.
Internet: www.evz.de
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