Was man über die Funktionen der elektronischen Patientenakte wissen sollte
(djd). Gesetzlich Versicherte erhalten ab Anfang 2025 eine elektronische Patientenakte (ePA) von ihrer Krankenkasse. Das sollte man dazu wissen:
Um die ePA selbstständig verwalten zu können, benötigen Versicherte die ePA-App ihrer Krankenkasse. Diese ist kostenlos im Apple Store oder Google Play Store verfügbar. Für den erstmaligen Zugang ist ein Personalausweis mit Online-Funktion oder eine elektronische Gesundheitskarte, jeweils mit PIN, erforderlich. Wer schon eine ePA-App nutzt, kann diese weiterverwenden.
In der ePA finden Versicherte ihre Gesundheitsdaten an einem Ort. Ärztinnen und Ärzte stellen kontinuierlich wichtige Infos wie Befunde und Diagnosen sowie Therapien und Behandlungsberichte ein. Versicherte können auch Daten wie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Infos aus Disease-Management-Programmen sowie Rehamaßnahmen in die Akte aufnehmen lassen. Zudem enthält sie eine Medikationsliste, die als E-Rezept verschriebene und ausgegebene Medikamente anzeigt. Mehr Infos zur ePA: www.gematik.de.
In der ePA-App bestimmen Versicherte selbst, welche Daten für welche Einrichtungen sichtbar sind und welche privat bleiben. Standardmäßig hat die behandelnde Einrichtung nach Einlesen der Gesundheitskarte 90 Tage Zugriff, Apotheken drei Tage. Dieser Zugriff kann jederzeit beendet oder auch dauerhaft eingerichtet werden, etwa für die Hausarztpraxis. Jede Interaktion wird protokolliert – Versicherte können stets nachvollziehen, wer auf ihre ePA zugegriffen hat.
Versicherte haben vollständige Kontrolle über ihre Daten in der ePA. Sie können Zugriffe widerrufen, einzelne Infos verbergen oder löschen und eigene Dokumente hinzufügen. Krankenkassen müssen auf Wunsch der oder des Versicherten bis zu zehn Dokumente innerhalb von zwei Jahren einpflegen. Besonders sensible Infos, etwa zu psychischen Erkrankungen, sexuell übertragbaren Krankheiten oder Schwangerschaftsabbrüchen, werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung gespeichert.
Versicherte können bis zu fünf Personen autorisieren, die in ihrem Namen Zugriff auf die ePA haben sollen. Diese Vertreterinnen oder Vertreter, oft Familienmitglieder oder nahestehende Personen, haben die gleichen Rechte, können die ePA aber nicht löschen.
Wer keine ePA haben möchte, kann dies seiner Krankenkasse mitteilen. Die Krankenkassen informieren ihre Mitglieder vor dem Start der ePA darüber, wie sie widersprechen können. Ein Widerspruch ist auch nach Bereitstellung stets möglich – die Akte wird dann gelöscht.
Quelle: gematik GmbH, Berlin
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