Weihnachtsgeschenke: Wichtiges zum Widerrufsrecht

Jetzt schon Weihnachtsgeschenke einkaufen: Das ist eine gute Idee. Dabei sollte man die Pakete nicht verschlossen bis Heiligabend im Schrank aufbewahren. Andernfalls riskiert man das Widerrufsrecht, das Verbraucher in der gesamten EU einfaches Zurückgeben der Ware ermöglicht. Wann gilt dieses Recht und wann nicht? Wie fast überall gibt es Fristen und Ausnahmen, die Verbraucher kennen sollten.

Bild von Motaz Tawfik auf Pixabay

Widerrufsrecht bei jedem Vertrag?

Nein. Die meisten wissen: Was online oder telefonisch gekauft wurde, kann im Gegensatz zum Kauf im Ladengeschäft innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Das gilt auch, wenn Käufer und Verkäufer außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag schließen, z. B. auf Kaffeefahrten, auf der Straße oder an der Haustür, und das selbst dann, wenn sie im Laufe des Verkaufsgesprächs doch noch in ein Büro gehen. Auch bei Sonderaktionen, wie etwa dem Black Friday, sollten sich Verbraucher nicht verunsichern lassen und auf ihr Widerrufsrecht bestehen.

Eine Ausnahme, die nur wenige kennen: An der Haustür geschlossene Versicherungsverträge können nicht widerrufen werden.

Aufpassen müssen auch Käufer digitaler Waren wie E-Books oder Software. Denn hier erlischt das eigentlich eingeräumte Widerrufsrecht, sobald der Download oder das Streaming des Produkts begonnen hat. Verbraucher stimmen diesem „Verzicht“ auf ihr Widerrufsrecht in der Regel zu, indem sie die AGB beim Kauf akzeptieren.

Ganz anders sieht es bei Reisen und Veranstaltungstickets aus. Diese können normalerweise nicht widerrufen werden, auch wenn sie online gebucht wurden. Deshalb ist es gerade hier wichtig, alle Angaben während der Buchung genau zu kontrollieren. Veranstalter können ihren Kunden das Widerrufsrecht allerdings freiwillig einräumen. Ist das der Fall, finden Verbraucher die Information in den AGB. Ebenfalls ausgeschlossen vom Widerrufsrecht sind Sonderanfertigungen, z. B. Schmuckstücke mit individueller Gravur, Hygieneartikel, Kosmetika, Medikamente und verderbliche Waren wie frische Lebensmittel oder Schnittblumen. Auch bei Privatkäufen gibt es das Widerrufsrecht nicht.

Widerruf am besten schriftlich

Der Widerruf ist ohne Begründung schon ab der Bestellung möglich. Sie müssen also nicht warten, bis die Ware geliefert wird. So mancher Shop behauptet hier gerne etwas anderes. Eine einfache Nachricht per E-Mail reicht. Es muss lediglich zum Ausdruck kommen, dass man am Vertrag nicht festhalten wolle. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland bietet einen Mustertext an. Ein Widerruf per E-Mail lässt sich leicht als Nachweis abspeichern. Kommt es zu einem Streit mit dem Verkäufer, kann so die Einhaltung der Widerrufsfrist bewiesen werden. Achtung: Wer eine Warensendung nicht annimmt oder kommentarlos zurücksendet, hat keinen wirksamen Widerruf erklärt. Hilfreich ist bereits vor dem Kauf ein Blick in die AGB des Unternehmens, um Probleme zu vermeiden.

Ab Erhalt der Ware haben Käufer 14 Tage Zeit, das Unternehmen darüber zu informieren, dass sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchten. „Lassen Sie Pakete wie z.B. Weihnachtsgeschenke nicht länger als zwei Wochen ungeöffnet liegen. Gefällt Ihnen die Ware nämlich nicht, können Sie nicht mehr einfach widerrufen. Ist die Ware defekt, können Sie diese selbstverständlich über die 14 Tage hinaus reklamieren.“, erklärt Sabine Blanke, Juristin beim EVZ Deutschland. Die Widerrufsfrist beginnt übrigens auch dann zu laufen, wenn vom Käufer ausdrücklich bevollmächtigte Dritte, beispielsweise Nachbarn, die Ware annehmen. „Da die Ware nach der Widerrufserklärung innerhalb von 14 Tagen zurückzusenden ist, kann man auch hier leicht Fristen versäumen“, fügt Blanke hinzu.

Die Widerrufsfrist verlängert sich um ein Jahr, wenn Unternehmen Kunden nicht ordnungsgemäß aufklären. Erst 2023 hat der Europäische Gerichtshof Verbrauchern erneut den Rücken gestärkt und entschieden, dass Verbrauchern keine Kosten entstehen dürfen, wenn sie bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden und sie ihr Widerrufsrecht nach Vertragserfüllung ausgeübt haben (EuGH vom 17. Mai 2023, Rs. C – 97/22).

Ware wurde beschädigt: Wer muss zahlen?

Die bestellte Ware dürfen Verbraucher selbstverständlich testen. Wird diese dabei beschädigt, stellt sich die Frage, ob das Unternehmen Wertersatz verlangen darf. Allgemein gilt: Wer die Ware so prüft, wie er es auch im Ladengeschäft tun würde, muss nichts zahlen, wenn er sie dabei beschädigt. Der neue Pullover darf also anprobiert, aber nicht länger getragen werden. Wer die Ware durch unachtsames Verhalten stärker beschädigt, muss allerdings mit Zahlungsforderungen rechnen, jedenfalls wenn eine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt war. Bei Dienstleistungen muss das gezahlt werden, was bis zum Widerruf genutzt wurde. Käufer, deren Rücksendung auf dem Weg zum Verkäufer kaputt oder verloren geht, können hingegen unbesorgt sein: Der Verkäufer muss den Kaufpreis erstatten, es sei denn, der Käufer hat das Paket nachweislich nicht sicher verpackt. Verbrauchern empfiehlt Frau Blanke, Retouren nachverfolgbar zurückzusenden und durch Fotos zu dokumentieren, welche Produkte die Rücksendung enthält.

Tipps:

  • Nach dem Sitz des Unternehmens schauen: Bei einem Online-Shop aus der EU gilt das Widerrufsrecht.
  • Lieferung zeitnah auspacken und prüfen, um die Widerrufsfrist nicht zu versäumen.
  • Da der Widerruf bei Streit zu beweisen ist, die Nachricht mit Sendedaten speichern.
  • Schon vor dem Kauf die AGB und alle Angaben zu Rücksendung und Kosten aufmerksam lesen.
  • Fotos oder Videos vom Öffnen erhaltener Sendungen sowie von Rücksendungen und deren Verpackung machen, um im Streitfall besser gerüstet zu sein.

Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland steht Verbrauchern bei Fragen zu ihren Rechten oder Problemen mit Anbietern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Seite. Es bietet Informationen und Unterstützung, z. B. um das Widerrufsrecht durchzusetzen.

Quelle: Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland
Internet: www.evz.de