Wer in einem EU-Land einkauft, sei es in einem Geschäft oder online, hat Rechte bei Mängeln. Bis zu zwei Jahre nach dem Kauf können Verbraucherinnen und Verbraucher das EU-weit geltende Gewährleistungsrecht in Anspruch nehmen.
Das Gewährleistungsrecht steht Verbraucherinnen und Verbrauchern gesetzlich zu und greift immer dann, wenn die Ware nicht fehlerfrei ist oder nicht der Beschreibung des Verkäufers entspricht.
EU-weit beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Waren mindestens 2 Jahre, für gebrauchte Waren mindestens 1 Jahr.
Verbraucherinnen und Verbraucher können von gewerblichen Verkäufern verlangen, dass sie die Ware kostenlos reparieren oder umtauschen. Ist beides nicht möglich, haben sie Anspruch auf die Erstattung des Preises oder auf Preisminderung. Sie bekommen also entweder die gesamte Summe zurück, oder zumindest einen Teil davon.
Beschwerden rund um die Gewährleistung machen einen großen Teil der Anfragen an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland aus.
Ein Verbraucher aus Nordrhein-Westfalen kaufte während seines Familienurlaubs am österreichischen Wörthersee ein Stand-Up-Paddle-Board für 249 €. Ein Jahr später, bei einem erneuten Urlaub am Wörthersee, stellte er einen langen Riss an der Verbindungsnaht des Boards fest. Er reklamierte im Sportgeschäft. Ohne Kaufbeleg wollte man ihm aber nicht helfen. Zu Hause reklamierte er dann per E-Mail mit dem Beleg. Das Sportgeschäft wimmelte ihn nun mit der Begründung ab, dass eine Rücknahme des Boards nur vor Ort an der Kasse möglich sei.
Der Verbraucher beschwerte sich beim EVZ Deutschland, das sich mit den EVZ-Kollegen in Österreich in Verbindung setzte. Schließlich erhielt der Verbraucher ein Rücksendeetikett, mit dem er das Brett zurückschicken konnte. Kurz darauf wurde ihm der Kaufpreis erstattet.
Tritt innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf ein Mangel auf, gilt in Deutschland und den meisten anderen EU-Ländern die Vermutung, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Das Gegenteil, also dass der Kunde die Ware in einwandfreiem Zustand erhalten hat, muss der Verkäufer beweisen. In Frankreich, Portugal und Spanien sind Verkäufer sogar zwei Jahre lang beweispflichtig.
Ab dem 13. Monat muss die Verbraucherin oder der Verbraucher jedoch nachweisen können, dass ein Mangel nicht von ihm verursacht wurde, sondern von Anfang an vorhanden war.
Bei mangelhafter Ware trägt der Verkäufer die Kosten der Rücksendung. Dies gilt auch bei sperrigen Gegenständen, die hohe Versandkosten verursachen können.
Seit 2022 haben Verbraucherinnen und Verbraucher europaweit auch für digitale Produkte Gewährleistungsrechte. Darunter fallen digitale Inhalte (z. B. Computerprogramme, digitale Spiele), digitale Dienstleistungen (z. B. Streaming-Dienste, Cloud-Dienste) und Waren mit digitalen Elementen (z. B. eine Smartwatch mit einer App auf dem Handy oder ein smarter Kühlschrank mit zugehöriger Kühlschrank-App).
Ausführliche Informationen zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht finden Sie auf der Website des EVZ.
Bei Problemen mit Verkäufern aus dem EU-Ausland hilft das EVZ kostenlos weiter: zum Online-Formular.
Quelle: Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland – c / o Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e. V.
Internet: http://www.cec-zev.eu/
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