Silvester steht vor der Tür. Wer in einer Grenzregion wohnt, denkt vielleicht darüber nach, Feuerwerkskörper im Nachbarland zu kaufen. Oder man möchte in einem anderen EU-Land den Jahreswechsel feiern. Das EVZ gibt Antworten auf wichtige Fragen.
Nur geprüfte Feuerwerkskörper, die ein Zulassungszeichen (CE-Zeichen) und eine Registriernummer tragen. Zuständig für die Zulassung ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
An Privatpersonen dürfen nur Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (ab 12 Jahren) und Kategorie F2 (ab 18 Jahren) verkauft werden.
Der Verkauf beginnt dieses Jahr am 28. Dezember und endet am 30. Dezember 2023.
Ja, dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Online bestellte Feuerwerkskörper dürfen erst ab dem 28. Dezember 2023 ausgeliefert werden.
Vorsicht: Beim Online-Kauf von ausländischen Händlern besteht die Gefahr, nicht zertifizierte Produkte zu erhalten.
Die Einfuhr von zugelassenen Feuerwerkskörpern (Kategorie F1 und F2) aus anderen EU-Staaten nach Deutschland ist nicht verboten.
Voraussetzung: Die Feuerwerkskörper sind nach den Bestimmungen der geltenden EU-Richtlinie geprüft (CE-Zeichen, vierstellige Registriernummer).
In einigen Ländern, dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 bereits ab 16 Jahren gekauft werden, z. B in Belgien, Spanien und den Niederlanden. Die Mitnahme nach Deutschland ist aber erst ab 18 Jahren erlaubt.
Einige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2, die einer besonderen Erlaubnis unterliegen, dürfen von Privatpersonen nicht eingeführt werden. Dazu gehören Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse, sog. Schwärmer oder auch Knallkörper und Knallkörperbatterien mit sog. Blitzknallsatz.
Da beim Kauf von Feuerwerkskörpern im EU-Ausland in der Regel eine deutsche Gebrauchsanweisung fehlt, rät die BAM vom Kauf im Ausland ab.
Gegenstände mit geringer Explosionsgefahr dürfen in Deutschland von Privatpersonen bis zu einem Bruttogewicht von 50 kg mitgeführt werden. Dazu gehören Feuerwerkskörper der Kategorie F1 und F2 mit der Gefahrenklasse 1.4.
Von den Feuerwerkskörpern der Kategorien F1 und F2, die zur Gefahrenklasse 1.1 bis 1.3 gehören, dürfen nur 5 kg transponiert werden.
Weitere Informationen zur Einfuhr und Kategorisierung von Feuerwerkskörpern finden Sie auf den Internetseiten des Zolls.
In Deutschland darf nur vom 31. Dezember bis zum 1. Januar geknallt werden. Ansonsten ist eine behördliche Genehmigung erforderlich. In der Nähe von Krankenhäusern, Tankstellen, Kinder- und Altenheimen darf nicht geböllert werden. Auch regionale Verbote sind zu beachten.
In anderen EU-Ländern sind die Regelungen teilweise strenger. In Frankreich ist das private Böllern in vielen Gemeinden und Städten komplett verboten, betroffen sind u. a. die grenznahen Departements. Und auch in vielen Regionen Belgiens darf ohne Genehmigung nicht geknallt werden. Ein absolutes Verbot gilt z. B. in Brüssel. Dasselbe gilt für Rom in Italien. Besonders streng ist Irland. Hier dürfen nur Knallkörper der Kategorie F1 gekauft und verwendet werden.
Wer Silvester im EU-Ausland feiern und gut ins neue Jahre starten möchte, sollte sich vorher über die Vorschriften für das private Böllern im Reiseland informieren. Die Regelungen sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Hinzu kommen regionale Unterschiede. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.
Quelle: Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland
Internet: www.evz.de
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