Schmuck aus Portugal, Teppiche aus Zypern oder Lederwaren aus Italien sind nur einige Beispiele für beliebte Urlaubssouvenirs. Urlaubslaune und (vermeintlich) günstige Preise tun ihr Übriges und verleiten zum Kauf von Urlaubs-Andenken. Zurück im Hotel oder in Deutschland kommen so manchem Urlauber Bedenken, ob man das Mitbringsel wirklich braucht. Oder er folgt das böse Erwachen, wenn die versprochene Qualität nicht hält was sie verspricht.
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Bei Kauf in Europa haben Sie gesetzliche Gewährleistungsrechte. Das heißt, Sie haben EU-weit ein Recht auf kostenlosen Austausch oder Reparatur, ganz gleich, ob sie vor Ort im Laden oder online gekauft haben. Europaweit gilt eine Gewährleistung von 2 Jahren, die Beweislastumkehr liegt bei mindestens einem Jahr. D. h., geht das Urlaubssouvenir innerhalb dieses ersten Jahres kaputt, wird vermutet, dass es von vornherein defekt war. Einige Länder haben großzügigere Zeiträume für die Beweislastumkehr festgelegt, z. B. Frankreich mit 2 Jahren.
In manchen Urlaubsländern gibt es sog. Rügeobliegenheiten, die man beachten sollte. Die Reklamation muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen, sobald der Fehler entdeckt wurde. In Estland, Lettland und Malta sind es beispielsweise zwei Monate. In Polen ein Jahr. Achtung: Reklamieren Sie zu spät, kann sich der Verkäufer darauf berufen, dass Sie die Frist versäumt haben und Ihre Reklamation ablehnen. Anders z. B. in Deutschland, Frankreich, Spanien, Luxemburg, Portugal, Rumänien und Bulgarien. Hier gibt es keine Rüge-Fristen, dennoch sollten Sie auch hier den Mangel zeitnah melden.
Das Widerrufsrecht ermöglicht es Ihnen, einen Kauf ohne Angabe von Gründen rückgängig zu machen. Beispielsweise, wenn Ihnen die Ware nicht gefällt. Von Ihrem Widerrufsrecht können Sie aber nur Gebrauch machen, wenn Sie die Ware online bzw. außerhalb von Geschäftsräumen erworben haben. Ein Stand auf dem Wochenmarkt, ein Schmuckhändler oder ein Fabrik-Verkauf für Teppiche fallen nicht darunter. Wenn Sie die Ware dort kaufen, haben Sie nur die Möglichkeit, den Händler zu fragen, ob er die Ware aus Kulanz zurücknimmt. Sie können auch vor dem Kauf nach einem Umtauschrecht fragen und sich dieses schriftlich zusichern lassen.
Anders sieht es aus, wenn Sie auf der Straße vom Verkäufer angesprochen werden, dieser Sie in sein Geschäft „lockt“ und Sie dort die Ware kaufen. Gleiches gilt, wenn in einer Schmuckfabrik eine Verkaufsveranstaltung stattfindet und der Verkäufer die Fahrt dorthin organisiert. Auch bei Kaffee-Fahrten greift das Widerrufsrecht.
Wer Waren in einem anderen EU-Land erwirbt, braucht bei der Wiedereinreise nach Deutschland keinen Zoll zu bezahlen. Wird allerdings in einem Nicht-EU-Land eingekauft, dürfen Erwachsene bei der Einreise nach Deutschland mit dem Flugzeug bzw. Schiff nur Waren im Wert von bis zu 430 Euro zollfrei einführen. Erfolgt die Einreise mit dem Auto oder per Bahn sind es nur 300 Euro. Für Jugendliche unter 15 Jahren beträgt die Wertgrenze 175 Euro. Waren die über diesem Wert liegen sind anzumelden und es fallen Einfuhrabgaben an.
Informationen zur Einfuhr von Genussmitteln finden Sie auf unserer Internetseite.
Bei Problemen mit einem Mitbringsel aus einem anderen EU-Land, Island oder Norwegen hilft das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland kostenlos. Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme einfach das Online-Formular.
Quelle: Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland
Internet: http://www.evz.de/
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