Drei Fragen an Felix Flosbach, Experte für Telekommunikationsrecht bei der Verbraucherzentrale NRW
Aktuell erhöhen einige Telekommunikationsanbieter die monatlichen Kosten für bestehende Verträge oder haben die Beiträge bereits angezogen. Vermutlich werden weitere Anbieter folgen. Als Begründung führen sie gestiegene Energiepreise oder die allgemeine Kostenentwicklung an. Bestandskund:innen ärgern sich über die Preisanpassungen, da sie den Vertrag ursprünglich zu anderen Konditionen geschlossen haben. Die Leistung bleibt trotz Mehrkosten gleich und einen Mehrwert gibt es nicht. Felix Flosbach, Experte für Telekommunikationsrecht bei der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, unter welchen Umständen solche Preisanpassungen zulässig sind und welche Möglichkeiten Verbraucher:innen haben.
Dürfen die Kosten in meinem laufenden Vertrag einfach so geändert werden?
Bei einem Vertragsverhältnis gilt grundsätzlich erst einmal: Der Vertrag ist so einzuhalten, wie er geschlossen wurde – das gilt auch für den vereinbarten Preis. Eine nachträgliche Preisänderung ist daher nicht ohne weiteres zulässig. Anders sieht dies allerdings aus, wenn der Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine sogenannte „Preisanpassungsklausel“ enthalten, auf die sich der Anbieter stützen kann. Dafür muss diese Klausel allerdings strenge Anforderungen erfüllen. So müssen zum Beispiel Umfang und Voraussetzung von Preiserhöhungen klar geregelt sein. Hier muss im Einzelfall genau hingeschaut werden, was im Kleingedruckten steht. Erfüllen diese Klauseln die strengen Anforderungen nicht, kann sich der Anbieter auch nicht auf diese berufen. Dann muss der Vertrag zum ursprünglich vereinbarten Preis weiterlaufen.
Was passiert, wenn ich der angekündigten Preisanpassung widerspreche?
Eine Zustimmung der Kund:innen müssen sich die Anbieter dann einholen, wenn der Vertrag keine oder keine wirksame Preisanpassungsklausel enthält. Stimmen Betroffene der angekündigten Preiserhöhung nicht zu, müssen sie im Übrigen keine Angst haben, dass der Anbieter ihnen unmittelbar kündigt. Denn: Aus einem Widerspruch gegen eine Preiserhöhung ergibt sich für den Anbieter kein außerordentliches Kündigungsrecht. Dem Anbieter steht dann lediglich zu, den Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragszeit mit Monatsfrist zu kündigen. Diese Möglichkeit hat er allerdings ohnehin jederzeit. In der Praxis verlieren aber wohl die wenigsten Anbieter gerne ihre Kund:innen. Bucht der Anbieter trotz Widerspruch den erhöhten Preis ab, sollten Verbraucher:innen ihn zur Erstattung auffordern.
Muss ich bei einer ungerechtfertigten Preiserhöhung die Mindestvertragslaufzeit abwarten, ehe ich kündigen kann?
Bietet der Anbieter keine attraktive Lösung oder einen Kompromiss an, bleibt nur der Anbieterwechsel. Verbraucher:innen müssen bei einer Preiserhöhung die Mindestvertragslaufzeit nicht abwarten, sondern ihnen steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. In der Regel können sie die Kündigung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Schreibens zur Preisankündigung mit frühester Wirkung zum Tag der Preiserhöhung aussprechen. Mit der Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung ist das Telekommunikationsrecht hier im Vergleich sehr verbraucherfreundlich, wenn einseitige Vertragsänderungen nicht zum Vorteil der Endnutzer:innen sind.
Hintergrundinfo
Derzeit prüft der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) die Möglichkeit einer Musterfeststellungsklage gegen das Unternehmen Vodafone, das seine Preise für Internet-Anschlüsse von vielen Bestandskund:innen Mitte 2023 erhöht hat.
Weiterführende Infos und Links:
Quelle: Verbraucherzentrale NRW
Internet: www.verbraucherzentrale.nrw
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