Eigentlich wollte die Verbraucherin bei einem Streamingdienst aus dem EU-Ausland, der Sportübertragungen über das Internet anbietet, nur ein Monatsabo abschließen. Doch als sie die Bestätigungs-E-Mail erhält, fällt sie aus allen Wolken: Sie habe angeblich eine Jahresmitgliedschaft abgeschlossen. Als sie versucht, den Vertrag zu widerrufen, wird ihr Folgendes mitgeteilt:
„Mit Abschluss der Bestellung hast du den auf der Übersichtsseite verlinkten Nutzungsbedingungen zugestimmt, und zugestimmt, dass wir mit der Vertragserfüllung sofort beginnen und damit dein Widerrufsrecht erlischt.“
So wie ihr geht es aktuell vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hilfesuchend an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Bleibt die Frage: Ist das rechtens? Erlischt das Widerrufsrecht tatsächlich?
Nein. Verbraucherinnen und Verbraucher haben das Recht, einen online geschlossenen Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden zwar Ausnahmefälle geregelt, in denen das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen kann. Diese greifen aber im Falle eines Streaming-Abonnements (wie beispielsweise DAZN, WOW, Netflix, Prime Video oder Sky) entgegen der Behauptung des Anbieters unserer Ansicht nach nicht.
Seit 2022: besondere Regelungen zu digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen
Bei der Frage, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht, ist entscheidend, ob es sich um die Bereitstellung von sog. digitalen Inhalten oder um die Erbringung von sog. digitalen Dienstleistungen handelt. Seit 2022 werden diese beiden Produktarten nämlich unterschieden. Nach der neuen Regelung sind digitale Inhalte solche, die in Form von Dateien bestehen. Beispiele: eine einzelne Musik- oder Videodatei, ein E-Book. Eine digitale Dienstleistung hingegen ermöglicht den Zugang zu digitalen Daten. Beispiel: ein Musik- oder (TV-)Streaming-Dienst, mit dem man Zugang zu vielen verschiedenen Musik- oder Videodateien bzw. TV-Ausstrahlungen erhält.
Ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts ist bei digitalen Inhalten möglich, die kostenpflichtig heruntergeladen und sofort genutzt werden können. Bei digitalen Dienstleistungen hingegen ist ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nur dann möglich, wenn die Dienstleistung bereits vollständig erbracht wurde. Bei einem Monatsabonnement ist dies erst nach Ablauf des Monats der Fall, bei einem Jahresabo erst nach Ablauf des Jahres.
Noch Mängel in der Umsetzung
Leider haben noch nicht alle Anbieter diese Neuregelung korrekt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Geschäftsprozessen umgesetzt.
Obwohl einige Anbieter ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits an die neuen Regelungen angepasst haben, halten andere weiterhin an der alten Auslegung ohne Unterscheidung zwischen digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen fest. Sie behaupten folglich, dass Streamingdienste die Bereitstellung eines digitalen Inhaltes seien und somit das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen könne.
Tipps zum Umgang mit Streaming-Diensten
Weitere Informationen zu Abofallen und zum Widerrufsrecht bei digitalen Produkten finden Sie auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland.
Bei Problemen mit einem Streaming-Dienst aus einem anderen EU-Land, Island oder Norwegen hilft das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland kostenlos. Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme einfach das Online-Formular.
Quelle: Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland
c / o Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e. V.
Internet: www.cec-zev.eu
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