Rosa, grün oder gelb: Das hat es mit den verschiedenen Rezepttypen auf sich
Wer krank ist und Medikamente braucht, erhält diese oft nur mit einem ärztlichen Rezept. An der Farbe ist ersichtlich, ob es einen Zuschuss von der Krankenkasse gibt oder ob die Arznei selbst zu bezahlen ist. Auch die Dauer der Gültigkeit unterscheidet sich. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt die verschiedenen Rezepte und zeigt, wie Menschen mit geringem Einkommen bei Arzneimittelkosten sparen können.
Das rosafarbene Rezept:
Gesetzlich Versicherte bekommen für Medikamente, die die Krankenkasse übernimmt, ein rosafarbenes Rezept. Es ist 28 Tage lang gültig und kann in dieser Zeit in der Apotheke eingelöst werden. Dabei zahlen gesetzlich Versicherte in der Regel eine Zuzahlung von zehn Prozent des Arzneimittelpreises, mindestens aber fünf und maximal zehn Euro pro Medikament. Liegt der Preis unter fünf Euro, müssen Versicherte die Kosten allein tragen.
Das grüne Rezept:
Stellt die Ärztin oder der Arzt ein grünes Rezept aus, ist das Medikament nicht verschreibungspflichtig. Die Arznei muss also selbst bezahlt werden, egal, ob man gesetzlich oder privat versichert ist. Dafür ist das Rezept unbegrenzt gültig. Es kann sich lohnen, bei der Krankenkasse nachzufragen, ob die Kosten ganz oder teilweise erstattet werden. Dafür muss man das abgestempelte Rezept zusammen mit der Quittung einreichen.
Das gelbe Rezept:
Das gelbe Rezept gilt für Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Das sind starke Schmerzmittel oder Medikamente gegen ADHS. Auch Drogenersatzstoffe wie Methadon werden so verschrieben. Gelbe Rezepte sind nur sieben Tage lang gültig.
Spartipps rund um Arzneimittel:
Um Menschen mit geringem Einkommen zu entlasten, sind Zuzahlungen zu Arzneimitteln begrenzt und nur bis zur individuellen Belastungsgrenze fällig. Ist diese erreicht, kann man sich befreien lassen. Das bedeutet: Übersteigen die Kosten zwei Prozent der jährlichen Einkünfte, kann man sich für den Rest des Jahres befreien lassen. Für chronisch kranke Menschen gilt eine reduzierte Zuzahlungsgrenze von einem Prozent der Einnahmen. Außerdem ist es meist möglich, zwischen verschiedenen Mitteln zu wählen. Bei der Abgabe in den Apotheken haben Medikamente aus Rabattverträgen der Krankenkassen zunächst Vorrang. Wenn aber der Preis des Medikaments mindestens 30 Prozent unter dem jeweiligen Festbetrag liegt, den die Kassen übernehmen, sind diese besonders günstigen Arzneimittel ohne Zuzahlung erhältlich. Diese rabattierten Arzneimittel sind in einer Liste des Gesamtverbandes der gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt. Patient:innen können sich in der Apotheke oder in der Arztpraxis danach erkundigen. Das trifft auf mehrere Tausend Arzneimittel zu.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW
Internet: www.verbraucherzentrale.nrw
Diese Rechte haben Verbraucher:innen beim Umtausch von Weihnachtsgeschenken. Der Wollpullover hat die falsche Größe, das…
Das EU Schnellwarnsystem Safety Gate (vormals RAPEX) informiert über Sicherheitsrisiken beim Kinderhochstuhl froggy. Es besteht…
Kinder können manchmal sehr gemein sein: Sie können eine Mitschülerin oder einen Klassenkameraden hänseln, lächerlich…
Die Everest Fresh Groenten En Fruit B.V. informiert über den Rückruf der nuna Tafeltrauben hell…
The Petfood Company GmbH informiert über den Rückruf von zwei Sorten Alleinfuttermittel für Hunde der…
Der Hersteller GAEC DES ALPINES ruft den Ziegenkäse Tomme Lactique, Marbré de Moyon, St Maxime…