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IGeL: Selbstzahlerleistungen – Diese Rechte gelten beim Arzt

Selbstzahlerleistungen sind nie eilig / Vorab die Kasse fragen

Was tun, wenn man in der Arztpraxis eine Zusatzleistung angeboten bekommt, die privat zu bezahlen ist? Soll man zustimmen oder darf man ablehnen? Tatsächlich haben Patient:innen bei sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) klare Rechte. Niemand muss sich sofort entscheiden. Die Frage nach Nutzen und Schaden ist wichtig, ebenso die wirtschaftliche Aufklärung.

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

  • An erster Stelle steht die Aufklärung
    Patient:innen haben das Recht auf eine umfassende Aufklärung über Nutzen, Risiken und Alternativen zu der angebotenen Leistung. Das ist im Gesetz verankert (§ 630e BGB). Ebenso haben sie das Recht auf eine angemessene Bedenkzeit. Nur der Arzt oder die Ärztin darf die Aufklärung übernehmen, nicht das Praxispersonal. Auch drängen dürfen Ärzt:innen nicht. Ohnehin sind Individuelle Gesundheitsleistungen nicht dringend, denn was medizinisch notwendig, wirtschaftlich und ausreichend ist, bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen. Niemand darf zeitlich oder moralisch unter Druck gesetzt werden. Wer einer IGeL zustimmt, muss einen schriftlichen Behandlungsvertrag erhalten.
  • Bezahlung nur nach Kosteninformation und ordnungsgemäßer Rechnung
    Auch wenn es nur 20 Euro sind: Laut § 630c Absatz 3 BGB sind Ärzt:innen verpflichtet, Patient:innen vor der Behandlung darüber zu informieren, wenn die Krankenkasse die Kosten einer Untersuchung oder Behandlung nicht oder nur zum Teil übernimmt. Dazu ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag nötig, der möglichst genau über die zu erwartenden Kosten informiert. Pauschalpreise oder Zahlung auf Vorkasse sind nicht erlaubt. Ebenso ist eine Rechnung Pflicht. Diese darf kein willkürlich festgelegtes Honorar vorsehen, sondern muss sich an den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) orientieren. Darin sind Obergrenzen für Gebührenfaktoren und besondere Begründungspflichten bei einer Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes festgelegt.
  • Vorab die Krankenkasse fragen
    Wer Interesse an einer IGeL hat, sollte vorab die eigene Krankenkasse fragen, ob sie die Kosten übernimmt. Denn manche IGeL sind freiwillige Kassenleistungen oder werden bei begründetem Krankheitsverdacht oder für bestimmte Risikogruppen bezahlt. Das geht jedoch nicht nachträglich. Ärzt:innen argumentieren zwar immer wieder, die Kassenleistungen seien veraltet, in Wahrheit aber gibt es viele Beispiele dafür, dass IGeL-Leistungen mit nachgewiesenem Nutzen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen wurden. Für bestimmte Altersgruppen sind das verschiedene Maßnahmen zur Krebsfrüherkennung wie die Darmspiegelung, die Mammographie und das Hautkrebs-Screening, ebenso das Neugeborenen-Hörscreening, immunologische Stuhltests zur Darmkrebsfrüherkennung oder die Stoßwellentherapie (ESWT) bei Fersenschmerz. Viele Selbstzahlerleistungen dagegen sind wissenschaftlich nicht ausreichend geprüft.
     
  • Verzichtsformulare nicht unterschreiben
    Wenn Patient:innen eine IGeL ablehnen, kommt es immer wieder vor, dass Praxen ein Verzichtsformular vorlegen, auf dem das Nein zu einer Selbstzahlerleistung dokumentiert werden soll. Das müssen Patient:innen nicht unterschreiben. Ärzt:innen haben zwar eine Dokumentationspflicht, aber diese bedeutet nur, dass die zu therapeutischen Zwecken notwendigen Angaben in der Behandlungsakte zu vermerken sind. Eine Ablehnung einer IGeL-Leistung können Ärzt:innen daher selbst notieren, eine Unterschrift ist nicht nötig.

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