Seit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht vom 15. Mai 2020 sind Veranstalter von Kultur- und Sportveranstaltungen dazu berechtigt, die Eintrittskarten von auf Grund der Corona-Krise ausgefallenen Terminen nicht erstatten zu müssen, sondern den Verbraucher*innen stattdessen einen Gutschein auszuhändigen. Dies gilt für alle vor dem 8. März 2020 gekauften Tickets.
Betroffen davon waren insbesondere Eintrittskarten für Konzerte, Festivals, Theater, Zirkus, Filmvorführungen oder Sportereignisse. Aber auch Tickets für Museen, Schwimmbäder, Freizeitparks und Abos für Fitnessstudios, Kurse oder Musikunterricht zählen dazu. Wer seinen Gutschein bis zum Jahresende noch nicht eingelöst hat, kann ab Januar 2022 die Auszahlung verlangen, so der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB).
„Lösen betroffene Verbraucher*innen diese coronabedingten Gutscheine nicht bis zum 31. Dezember 2021 ein, haben sie die Möglichkeit, ab dem 1. Januar 2022 die Auszahlung der Gutschrift in voller Höhe zu verlangen“, erklärt Eva Traupe, Juristin beim VSB. Weiterhin können Betroffene die Gutscheine auch für einen Nachholtermin nutzen oder für ein anderes Angebot des Veranstalters einlösen.
Die Ansprüche auf eine Rückzahlung verjähren innerhalb von drei Jahren. „Wurde eine Veranstaltung im Jahr 2020 abgesagt, können Betroffene noch bis zum 31. Dezember 2023 ihre Ansprüche geltend machen. Also entweder die Auszahlung des Betrages fordern oder eine andere Veranstaltung besuchen. Konnte 2021 eine Veranstaltung nicht stattfinden, gilt die Frist bis zum 31. Dezember 2024“, so Traupe.
Weiterführende Informationen finden Sie im VSB-Tipp >
Quelle: VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.
Internet: verbraucherservice-bayern.de
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