Neues Telekommunikationsgesetz stärkt Verbraucher*innen
Wer kennt das nicht: Das neue superschnelle Internet zu Hause hält nicht, was das anbietende Unternehmen verspricht. Immer wieder kommt es zu Verzögerungen bei den Up- und Downloads. Ab dem 1. Dezember 2021 greift die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG), die laut VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB) endlich spürbare Verbesserungen und mehr Rechte für die Verbraucher*innen bietet.
Neben anderen wichtigen Änderungen ist nach Auffassung von Ludwig Wagner-Limbrunner, Jurist beim VSB, insbesondere das neu in das Gesetz aufgenommene Minderungsrecht hervorzuheben: „Die Verbraucher*innen haben demnach das Recht, beim Abweichen der tatsächlichen von der vertraglich zugesagten Internetbandbreite einen Rückerstattungsanspruch hinsichtlich zu viel bezahlter Entgeltanteile geltend zu machen. Ein entsprechender Grund zur Minderung liegt demnach bei anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen vor“.
Nach den Vorstellungen der Bundesnetzagentur können die monatlichen Kosten unter verschiedenen Voraussetzungen gemindert werden:
– Wenn an zwei Tagen nicht mindestens einmal 90 Prozent maximalen Geschwindigkeit, wie sie vertraglich vereinbart wurde, erreicht wird.
– Wenn in 90 Prozent der Messungen nicht die normalerweise vorliegende Geschwindigkeit erreicht wird.
– Wenn an zwei Tagen die minimale Geschwindigkeit, wie sie vertraglich vereinbart wurde, unterschritten wird.
„Zu beachten ist, dass bestimmte vertragliche Sonderleistungen wie beispielsweise bestimmte Virenschutzprogramme oder TV-Pakete vom Minderungsrecht nicht erfasst werden und daher bei der Herabsetzung des Entgelts nicht zu berücksichtigen sind“, so Wagner-Limbrunner. „Zudem fehlen derzeit noch entsprechende Kriterien für Internetverbindungen, die über den Mobilfunk laufen“.
Weiterführende Informationen finden Sie im VSB-Tipp.
Quelle: VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.
Internet: verbraucherservice-bayern.de
Bild/er: Pixabay – Lizenz: Public Domain CC0
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