In den vergangenen Wochen haben einige Strom- und Gasanbieter ihren Kund:innen mitgeteilt, dass sie trotz bestehender Verträge die Belieferung einstellen. Wichtig dabei ist, dass Betroffene nicht von heute auf morgen ohne Strom oder Gas dastehen. Der örtliche Grundversorger übernimmt in diesem Fall die Strom- oder Gaslieferung. Was darüber hinaus zu beachten ist und was Verbraucher:innen bei einem angekündigten Belieferungsstopp ihres Energieversorgers unternehmen können, zeigt die Verbraucherzentrale NRW mit ihren Tipps.
Der Grundversorger ist der Energielieferant, der in einem bestimmten Netzgebiet die meisten Kund:innen beliefert. Häufig sind das die örtlichen Stadtwerke. Der entsprechende Grundversorger lässt sich über den Netzbetreiber erfragen, der auf jeder Energierechnung ausgewiesen ist. Für Strom und Gas kann es in einem Liefergebiet unterschiedliche Grundversorger geben.
Der Grundversorger übernimmt zunächst die sogenannte Ersatzversorgung. Diese sichert bei unklarer Versorgungslage die Energielieferung für drei Monate. Ob eine Ersatzversorgung vorliegt, bewertet der Netzbetreiber. Ansonsten erhalten Betroffene einen Tarif in der Grundversorgung und sollten sich bei Unklarheiten an ihren Netzbetreiber oder Grundversorger wenden. Die Ersatzlieferung darf, gesetzlich durch die Bedingungen der Grundversorgungsordnung für Strom (StromGVV) und Gas (GasGW) abgesichert, von Kund:innen fristlos gekündigt werden. Nach Ablauf von drei Monaten in der Ersatzversorgung erhalten Betroffene automatisch den Grundversorgungstarif. Dieser lässt sich jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Sind Verbraucher:innen von ihrem Netzbetreiber darüber informiert worden, dass sie vom örtlichen Grundversorger beliefert werden, ist Folgendes zu tun: Die Einzugsermächtigung gegenüber dem bisherigen Anbieter ist schriftlich zu widerrufen bzw. ein möglicher Dauerauftrag zu kündigen. Darüber hinaus sollte der Zählerstand zum mitgeteilten Belieferungsende selbst abgelesen und dem Netzbetreiber und Grundversorger mitgeteilt werden.
Haben Kund:innen die Information über die Einstellung der Belieferung erhalten, ist dem alten Anbieter schriftlich mitzuteilen, dass man die Kündigung, die Ankündigung der Einstellung der Belieferung und die Belieferungseinstellung für nicht zulässig hält. Ebenso sollte erklärt werden, dass man sich die Geltendmachung eines Schadensersatzes wegen einer Vertragspflichtverletzung vorbehalte. Wenn sich im Folgenden ein konkreter, finanzieller Schaden beziffern lässt, können Verbraucher:innen diesen schriftlich mitteilen und von ihrem alten Anbieter den Ausgleich des Schadens einfordern.
Empfehlenswert ist, bereits frühzeitig die Ersatz- bzw. Grundversorgung zu kündigen und zügig in einen günstigeren Tarif wechseln. Neben dem Preis bei Gas- und Stromtarifen sind zudem kurze Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu beachten. Bei der Suche nach einem neuen Energieversorger sind Tarifvergleichsportale im Internet hilfreich und bieten eine erste Orientierung.
Weiterführende Infos und Links:
Individuelle Fragen zum Thema Energieversorgung beantworteten die Berater:innen der Verbraucherzentrale NRW. Informationen dazu sind unter www.verbraucherzentrale.nrw zu finden. Das Servicetelefon der Verbraucherzentrale NRW ist unter 0211 – 3399 5845 erreichbar.
Informationen zum Strom- und Gasanbieterwechsel gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/6436
Quelle: Verbraucherzentrale NRW
Internet: www.verbraucherzentrale.nrw
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