So bekommen Verbraucher:innen doch noch ihr Geld zurück
Wer vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie Veranstaltungstickets gekauft hatte, erhielt für die ausgefallenen Events häufig lediglich einen Gutschein statt der gewünschten Rückerstattung. Viele Verbraucher:innen ärgerten sich über die gesetzliche Neuregelung, die dazu gedacht war, die von der Krise gebeutelten Unternehmen über Wasser zu halten. „Durch die Zwangsgutscheine mussten Verbraucher:innen den Unternehmen einen zinslosen Kredit gewähren, auch wenn sie selbst in finanziellen Schwierigkeiten waren”, sagt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. „Wenn das Unternehmen Insolvenz anmelden müsste, tragen die Verbraucher:innen das volle Risiko.“ Die gute Nachricht: Wer den Gutschein bis zum 31.12.2021 noch nicht eingelöst hat, kann sich den Betrag zu Beginn des neuen Jahres auszahlen lassen. Wie das geht und wen es betrifft, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Wichtig: Für Karten, die nach dem 8. März gekauft worden sind, gilt die Regelung nicht. Verbraucher:innen müssen in diesen Fällen weder einen Gutschein noch einen Ersatztermin akzeptieren, sondern können sich nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW den Ticketpreis erstatten lassen.
Weiterführende Infos und Links:
Weitere Informationen zu abgesagten Veranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter: www.verbraucherzentrale.de/
Quelle: Verbraucherzentrale NRW
Internet www.verbraucherzentrale.nrw
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