Corona: Fitness-Studio-Verträge – Verbraucher*innen müssen Gutscheine akzeptieren

Es war sicherlich eine vernünftige Entscheidung, vor dem Hintergrund rasant steigender Infektionszahlen, die Fitness-Einrichtungen vorübergehend zu schließen. Seit dem 8. Juni 2020 haben die Studios wieder geöffnet und die Kunden fragen sich, ob es möglich ist, die Beiträge für die Zeit der Schließung zurückzufordern. „Leider nicht. Seit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht vom 15. Mai 2020, sind Fitness-Studio-Betreiber dazu berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben“, erläutert Carina Schütz, Rechts- und Verbraucherberaterin beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB).

Corona: Fitness-Studio-Verträge - Verbraucher*innen müssen Gutscheine akzeptieren

Für Kunden bedeutet das: Wer seinen Mitgliedschaftsvertrag vor dem 8. März 2020 geschlossen hat, kann seine Beiträge grundsätzlich nicht zurückfordern, sondern muss sich auf einen Gutschein verweisen lassen. Weiter heißt es: Aus dem Gutschein muss sich zum einen ergeben, dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und zum anderen, dass der Kunde die Auszahlung des Gutscheins unter bestimmten Voraussetzungen verlangen kann. Zu diesen Voraussetzungen zählt einerseits die sogenannte „Härtefallregelung“. Diese bedeutet, dass ein Kunde dann auf Rückzahlung bestehen kann, wenn ein Gutschein ihm wirtschaftlich unzumutbar wäre. Außerdem hat er die Möglichkeit eine Auszahlung zu verlangen, wenn er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.

Manche Betreiber versuchen die Gutscheine zu umgehen, indem sie die Vertragslaufzeit der Kunden um den Schließungszeitraum verlängern. „Es ist jedoch nicht ohne weiteres möglich einen Vertrag einseitig abzuändern. Es ist relativ offensichtlich, dass die Betreiber auf diese Weise verhindern wollen, die bis Ende nächsten Jahres ungenutzten Gutscheine auszahlen zu müssen“, so Schütz.

Das Gesetz vom 15. Mai 2020 gilt auch für Musik- und Kulturveranstaltungen, die nicht stattgefunden haben sowie für Freizeiteinrichtungen, die aufgrund der Covid-19-Pandemie geschlossen waren.

Quelle: VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.
Internet: https://www.verbraucherservice-bayern.de

 

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