Computer & Internet

Eltern müssen nicht automatisch für In-App-Käufe ihrer Kinder aufkommen

Eine Spitzhacke für den Avatar erwerben. Diamanten oder Juwelen kaufen. Die Wartezeit bis zum Aufstieg ins nächste Level verkürzen. Mobile Games für Smartphone oder Tablet stehen bei Kindern und Jugendlichen hoch im Kurs. Doch sogenannte In-App-Käufe können die beliebte Freizeitbeschäftigung schnell zu einem teuren Vergnügen werden lassen. Oft sind es viele kleine Käufe, die am Ende zu einer hohen Forderung führen. Bei der Verbraucherzentrale Hamburg melden sich immer wieder Erziehungsberechtigte, denen Hunderte oder sogar mehr als Tausend Euro über Telefonrechnung oder Kreditkarte abgebucht wurden, obwohl sie keinen einzigen In-App-Kauf autorisiert haben.
 
Die Verbraucherschützer stellten anlässlich des Safer Internet Day klar: Eltern sind grundsätzlich nicht verpflichtet, für kostspielige Spielmanöver ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen.
 

Minderjährige können keine Verträge schließen

Kinder und Jugendliche sind nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig. Sie brauchen für einen wirksamen Vertragsschluss die vorherige Einwilligung oder eine nachträgliche Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter, also ihrer Eltern. „Werden die Käufe von den Eltern nicht genehmigt, besteht grundsätzlich erstmal keine Zahlungspflicht. Mit diesem Risiko müssen die Spieleanbieter, deren Angebot sich oftmals vorwiegend an Minderjährige richtet, leben“, sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Dulden Eltern die Käufe jedoch zunächst und unternehmen nicht zeitnah etwas gegen die hohen Zahlungsforderungen, kann das unter Umständen eine Zahlungspflicht der Eltern begründen“, so die Juristin weiter.

Schnell reagieren und Einspruch einlegen

Erfolgte die Abrechnung der Extraspielfunktionen über den Mobilfunkvertrag sollte man unverzüglich eine Drittanbietersperre einrichten, sodass ungewollte Käufe nicht mehr über die monatliche Handyrechnung abgewickelt werden können. Gleichzeitig müssen Betroffene den Telefonanbieter anschreiben, die Abbuchung beanstanden und Einspruch einlegen. Fanden die Einkäufe über einen App-Store statt, sollte man eine Rückabwicklung über das Nutzerkonto veranlassen. Im Falle einer Ablehnung empfiehlt es sich, die Bundesnetzagentur zu informieren.

Abbuchungen vorbeugen

„Da die Auseinandersetzungen wegen unautorisierter In-App-Käufe in der Regel Zeit und Nerven kosten und die meisten Betroffenen bei Telefonanbietern auf starken Widerstand stoßen, ist es sinnvoll, Vorkehrungen zu treffen“, sagt Verbraucherschützerin Rehberg. Eltern sollten ihre Kinder frühzeitig für das Thema Kostenfallen sensibilisieren und die Spieleaktivitäten im Blick behalten. Außerdem rät die Expertin, den Nachwuchs möglichst nur über Handys mit einem Prepaid-Vertrag spielen zu lassen und keine Zahlungsarten in App-Stores zu hinterlegen. Zusätzlich sollten Kaufvorgänge, auch auf dem Smartphone oder Tablet der Eltern, mit einer PIN geschützt oder sogar gänzlich deaktiviert werden.

Die Verbraucherzentrale Hamburg unterstützt Betroffene mit einem kostenlosen Musterbrief zu Drittanbieterforderungen und berät im persönlichen Gespräch. Weitere Infos: www.vzhh.de/in-app-kauf

Mobile Games bezeichnen Videospiele, die auf mobilen Endgeräten wie Smartphones oder Tablets gespielt werden. App-Stores bieten sowohl kostenpflichtige als auch kostenfreie Spiele zum Download an. Über In-App-Käufe können sich Nutzer beispielsweise mehr Spielzeit verschaffen oder über Extras verfügen.

Bild von ongchinonn auf Pixabay – Lizenz: Public Domain CC0

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