Häufig legen Eltern für ihre Kinder Sparbücher an. Dabei stellt sich die Frage, ob die Eltern vom „Kinderkonto“ Geld abheben dürfen. Haben sie sich nicht die Verfügungsbefugnis vorbehalten, besteht womöglich ein Rückzahlungsanspruch des Kinds oder ein Anspruch auf Schadensersatz.
Dies hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab, so der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Kurz nach der Geburt der Tochter legten die Eltern ein Sparbuch an, das auf den Namen des Kinds lief. Im Laufe der Jahre zahlten die Eltern Geldbeträge aus dem eigenen Vermögen ein. Taschengeld oder Geldgeschenke Dritter, etwa der Großeltern, wurden dagegen nie auf dieses Konto überwiesen.
Zwischen 2010 und 2011 hob der Vater insgesamt 17.200 Euro ab – ohne Rücksprache mit Mutter oder Kind. Im Jahr 2015 übergab er dem Kind das Sparbuch. Das Guthaben belief sich auf nur noch 242 Euro. Die 22-jährige Tochter beantragte vor dem Amtsgericht erfolgreich die Zahlung von 17.200 Euro von ihrem Vater.
Dagegen legte der Vater Beschwerde ein. Und zwar mit Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war das Kind nie Inhaber des Kontos.
Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, sieht es differenzierter, im Ergebnis aber ähnlich. Kontoinhaber sei derjenige, der nach dem erkennbaren Willen der Kunden, die das Konto eröffnen, Gläubiger der Bank werden soll. Dabei komme es gar nicht so sehr drauf an, in wessen Händen das Sparbuch sich befinde. Dies sei nur ein Indiz. In dem Fall spreche für den Vater, dass er das Sparbuch gehabt habe.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass Eltern das angesparte Geld oft als Reserve für finanzielle Engpässe ansehen. Genauso sei es aber auch möglich, dass die Eltern das Sparbuch nur aufbewahren, damit das Kind es nicht verliere.
In Betracht kam vor allen Dingen auch, dass die Mittel, mit denen das Guthaben angespart wurde, ausschließlich von den Eltern kamen. Auch hat das Kind das Sparbuch nicht nach dem Grundschulalter erhalten.
Bei einem „Kindersparbuch“ der Großeltern gilt: Geben diese eine im Namen des Enkels errichtetes Sparbuch nicht aus der Hand, behalten sie sich die Verfügungsgewalt vor.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Internet: http://www.familienanwaelte-dav.de
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