Stress zum Urlaubsbeginn – verspätete und ausgefallene Flüge

Warten am Flughafen nervt, besonders wenn man mit Kindern in den Urlaub will. Verspätungen sind allerdings eher die Regel als die Ausnahme und werden in Zukunft noch zunehmen. Welche Ansprüche Sie haben und was zu beachten ist.

Stress zum Urlaubsbeginn – verspätete und ausgefallene Flüge

Die Urlaubszeit rückt näher und viele haben den Sommerurlaub bereits gebucht. Genauso Vielen ist in diesem Zusammenhang noch das Chaos des letzten Jahres in Erinnerung, das in der Luftfahrtbranche von Streiks gezeichnet war. Das Kabinenpersonal von Ryanair stieg genauso auf die Barrikaden wie die Fluglotsen in Frankreich und Griechenland. Ein Großteil der mehr als 10.000 ausgefallenen Flüge ist darauf zurückzuführen. Betroffen waren zwar hauptsächlich Inlandsflüge, aber diese werden oft als Zubringer zu den großen Flughäfen Frankfurt und München genutzt.

Kommt es zu Verzögerungen und Ausfällen, ist die Airline für ihre Passagiere insofern verantwortlich, dass Verpflegung zur Verfügung zu stellen ist und eventuelle Übernachtungskosten zu tragen sind. Kommen nun zu angekündigten Streiks auch noch ungünstige Wetterverhältnisse dazu, ist das Bodenpersonal der Airline schnell überfordert und der Kunde auf sich alleine gestellt. An dieser Stelle müssen zur späteren Beweisbarkeit alle Belege aufbewahrt werden. Das bedeutet unter Umständen nicht nur Rechnungen für Getränke und Speisen, sondern auch – falls der Flug erst am nächsten Tag stattfindet – allfällige Übernachtungskosten sowie für den Transport zum Hotel und wieder zurück.

Grundlegende Voraussetzung ist jedoch, dass der Flug entweder im EU-Raum startet oder landet. Zudem muss die Airline ihren Sitz in diesem Gebiet bzw. Schweiz, Island oder Norwegen haben. Eine Zweigniederlassung genügt dafür allerdings.

Was gilt als ersatzfähiger Anspruch bei gebuchten Flügen?

Was gilt als ersatzfähiger Anspruch?

Nichtbeförderung

Davon ist betroffen, wer trotz gültigem Ticket rechtzeitig eingecheckt hat und dessen Reisedokumente gültig sind. Rechtzeitig bedeutet in diesem Zusammenhang mindestens 45 Minuten vor dem geplanten Boarding.

Airlines überbuchen ihre Flüge allerdings gerne, um eine möglichst hohe Auslastung zu erzielen. In diesem Fall haben Sie zuerst einmal Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug.

Annullierung

Darunter fallen sämtliche gestrichenen Flüge. Besonders häufig tritt das in der Hauptreisezeit auf und ist in erster Linie auf Streiks zurückzuführen. Im Sommer 2018 waren etwa 3000 Flüge darauf zurückzuführen.

Bei annullierten Flügen hängt die Entschädigung jedoch davon ab, wann die Fluglinie ihre Passagiere darüber informiert. Bis zu zwei Wochen vor dem geplanten Abflug ist es durchaus zumutbar, wenn die Ankunftszeit etwas von der ursprünglich geplanten Zeit abweicht. Diese ergibt sich daraus, dass auch in diesem Fall Airlines auf Eigenkosten umbuchen müssen. Alternativ können Kunden aber auch vom Vertrag ohne Stornokosten zurücktreten. Wer sich aber auf den gemeinsamen Familienurlaub freut, wird eher die Umbuchung in Anspruch nehmen.

Als Annullierung zählt übrigens auch, wenn ein Ersatzflug gravierend vorher startet als der ursprünglich geplante Flug. Für die Rechtsprechung sind bedeutende Vorverlegungen ein Zeitraum von mehreren Stunden.

Verspätungen

Liegt die Ursache einer Verspätung im Einfluss der Fluglinie, ist sie dafür haftbar. Verspätungen im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung ist eine zumindest zweistündige Verspätung am Zielort, bei Langstreckenflügen mindestens vier Stunden.

Besonders ärgerlich wird es, wenn man nicht mittels Direktflug in den Urlaub gelangt, sondern ein Zwischenstop eingeplant ist. Verpasst jemand seinen Anschlussflug, hat er ebenfalls Anspruch auf Entschädigung. Es kommt aber wiederum darauf an, um wie viel der umgebuchte Flug am Zielort zu spät ankommt.

Außergewöhnliche Umstände

Kein Recht auf Ausgleichszahlung hat man, wenn die Ursache für Verspätung oder infolge Flugausfall ihre Ursache in außergewöhnlichen Gründen liegt. Dieser wird von den Airlines zwar meist genannt, liegt aber nur in den seltensten Fällen tatsächlich vor. Das Ziel dahinter liegt darin, dass Kunden entnervt das Handtuch werfen und einen Gerichtsprozess erst gar nicht anstrengen.

Weil es sich bei der Fluggastrechteverordnung aber um ein Konsumentenschutzgesetz handelt, wird sie von den Gerichten sehr restriktive ausgelegt.

Somit haben Passagiere relativ gute Möglichkeiten, ihre Rechte durchzusetzen.

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