Berufstätige können Paketstationen nutzen
In der Vorweihnachtszeit herrscht reger Betrieb bei den Paketdiensten. Viele Online-Bestellungen und Geschenkpäckchen müssen verteilt werden. Doch nicht alle gelangen an ihr Ziel. Verbraucher berichten von angekündigten Paketen, die nicht eintrafen oder von Lieferungen, die nicht persönlich zugestellt wurden, obwohl sie zuhause waren. Immer wieder passiert es auch, dass Betroffene nicht nachvollziehen können, bei welchem Nachbarn ihr Paket abgegeben wurde.
„Grundsätzlich muss der Paketdienst als erstes versuchen, das Paket oder Päckchen dem genannten Empfänger zuzustellen“, sagt Tatjana Halm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern. Ist der Adressat nicht zu Hause, darf das Paket in vielen Fällen auch bei einem Nachbarn in unmittelbarer Nähe abgeben werden. Ob das erlaubt ist, steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Paketdiensts. „Wichtig ist, dass der Empfänger dann mit einer gut lesbaren Karte informiert wird, wo er sein Päckchen abholen kann“, betont die Verbraucherschützerin. Erhält der Empfänger keine Information darüber, wo sein Paket abgegeben wurde und es geht verloren, muss der Paketdienst den Schaden ersetzen. Bis zu welchem Betrag das jeweilige Unternehmen haftet, können Verbraucher ebenfalls den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entnehmen.
Wer häufig tagsüber nicht zuhause ist, sollte dem Paketdienst vorab seinen Wunschort oder eine Paketstation in seiner Nähe nennen. So kommen auch die Bestellungen und Geschenke von Berufstätigen noch rechtzeitig vor Weihnachten an. Fragen rund um das Thema Pakete beantworten die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Bayern. Ärger mit Paketdiensten können Betroffene auf dem Beschwerdeportal der Verbraucherzentralen unter www.paket-aerger.de melden.
Quelle: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
Internet: http://www.verbraucherzentrale-bayern.de
Bild: Pixabay – Lizenz: Public Domain CC0
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