Kindergesundheit: Die neuen Vorsorgen beim Kinder-und Jugendarzt – was sich ändert

Vorsorgeuntersuchungen für Kinder gehören seit 1971 zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Seit dem 1. September 2016 treten bei den Vorsorgeuntersuchungen einige Änderungen in Kraft, die der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen hat.

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Noch untersuchen die Kinder- und Jugendärzte jedoch noch nach dem alten Schema, denn die Finanzierung der erweiterten Vorsorgen ist noch nicht gesichert. 

Was ändert sich?

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter anderem neue Standards für Seh- und Hörtests sowie ein verfeinertes Screening von Sprache und Motorik beschlossen. Neugeborene sollen außerdem standardmäßig auf die Stoffwechselerkrankung Mukoviszidose überprüft werden, wenn die Eltern ihr Einverständnis für die Untersuchung geben.

Mit in das „Gelbe Heft“ übernommen wurde auch die „vorausschauende Beratung“, bei der der Arzt beispielsweise über Unfallgefahren, gesunde Ernährung und Hygiene informiert.

Kritikpunkt psychosoziale Entwicklung

Auch die psychosoziale Entwicklung der Kinder soll nun untersucht werden, um früh Verhaltensauffälligkeiten oder Risikofaktoren für psychische Erkrankungen festzustellen und zu verhindern. Teil des „Gelben Hefts“ ist daher nun eine zusätzliche Sozialanamnese und eine Interaktionsbeobachtung.

Dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte zufolge bestehen beim letzten Punkt noch Mängel. „Die psychosoziale Entwicklung wird in den neuen Richtlinien nicht ausreichend berücksichtigt“, sagt Hermann Josef Kahl, BVKJ-Pressesprecher. „Wir arbeiten seit Jahren mit standardisierten Fragebögen, die von Krankenkassen wie der Barmer GEK auch in einem eigenen ‚grünen Heft‘ enthalten sind. Wir hatten gefordert, dass diese bereits erprobten standardisierten Fragebögen auch Teil der neuen Richtlinien werden. Damit sind wir leider nicht durchgekommen.

Warum Kinder- und Jugendärzte die neuen Vorsorgen noch nicht durchführen können

Derzeit befindet sich die KBV noch in Verhandlungen mit den Krankenkassen über die Vergütung der neuen Leistungen. Ohne gesicherte Vergütung dürfen Kinder- und Jugendärzte die neuen Vorsorgen nicht durchführen. Gesetzlich festgelegt ist jedoch, dass nach dem Inkrafttreten eines neuen Beschlusses wie dem zu Kindervorsorgeuntersuchungen innerhalb von sechs Monaten auch die Vergütung der Vertragsärzte geregelt sein muss. Dr. Hermann Josef Kahl: „Spätestens am 1. März 2017 können endlich alle Patienten die verbesserten Vorsorgeleistungen überall in Anspruch nehmen.“

Quelle: Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V.
Internet: http://www.kinderaerzte-im-netz.de

Bild: Pixabay – Lizenz: Public Domain CC0

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