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Facebook-Like-Button auf Firmenwebsites –  Landgericht Düsseldorf rügt Datenschutzverstoß

Unternehmen dürfen den „Gefällt-mir Button“ von Facebook nicht ohne Einwilligung der betroffenen Seitenbesucher und ohne Angabe über Zweck und Funktionsweise des Buttons auf ihren Webseiten integrieren.

Unterbleiben dort die erforderlichen Hinweise auf die bereits bei bloßem Seitenaufruf erfolgende Datenübermittlung an Facebook und fehlt es am entsprechenden Einverständnis der Nutzer, sind dies gravierende Verstöße gegen den Datenschutz: Das Landgericht (LG) Düsseldorf gab heute der Verbraucherzentrale NRW recht, die gegen die bloße Einbindung des Facebook-Like-Buttons beim Webauftritt fashionid.de des gleichnamigen Unternehmens als Teil der Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf (AZ: 12 O 151/15) geklagt hatte. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Per Abmahnung hatte die Verbraucherzentrale NRW im Frühjahr letzten Jahres bei HRS, Nivea (Beiersdorf), Payback, Eventim, Fashion ID und KIK darauf gepocht, den Like-Button von Facebook datenschutzkonform umzustellen. Bei direkter Einbindung der Gefällt-mir-Schaltfläche liest der soziale Netzwerk-Gigant schon bei jedem bloßen Aufruf der jeweiligen Seiten automatisch mit. Das passiert unabhängig davon, ob der Seitenbesucher Facebook-Mitglied ist oder nicht. Die Besucher der jeweiligen Firmenwebsites werden über diese Handhabe jedoch vorher weder informiert noch willigen sie zur Datenübermittlung ein.

„Unternehmen haben eine Aufklärungspflicht gegenüber den Besuchern auf ihren Websites. Konkret müssen sie mitteilen, dass Daten mittels Like-Button erhoben, gespeichert und ungefragt für weitere Zwecke – etwa für passgenaue Werbung – verwendet werden können“, erläutert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, die Grundlage der Firmenkritik.

Vier der abgemahnten Unternehmen hatten eine Unterlassungserklärung abgegeben. Sie erklärten, den Facebook-Button auf ihren Webseiten in dieser Weise nicht mehr zu verwenden. Da die Fashion ID (Landgericht Düsseldorf) und Payback (Landgericht München) sich jedoch uneinsichtig zeigten, reichte die Verbraucherzentrale NRW Klage gegen die beiden Unternehmen ein.

Mit dem heutigen Urteil des LG Düsseldorf hat die Verbraucherzentrale NRW nun eine Stärkung der Datenschutzrechte von Verbrauchern in puncto Facebook-Like-Button erreicht. „Der Praxis von Facebook, Daten ohne Wissen und Einwilligung der Nutzer abzugreifen, wird nun ein Riegel vorgeschoben“, bringt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW die Bedeutung des Landgerichturteils für den Verbraucherschutz auf den Punkt.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW
Internet: http://www.verbraucherzentrale.nrw

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