Versicherungskunden, die Lebens,- Renten-, oder Risikolebensversicherungen zwischen 1994 und 2007 nach dem so genannten Policenmodell abgeschlossen haben, hat der Bundesgerichtshof (BHG) bereits 2014 ein unbefristetes Widerrufsrecht zugesprochen. Bei der Abrechnung der widerrufenen Verträge behielten die Versicherer aber oftmals die hohen Abschluss- und die Verwaltungskosten zurück, Versicherte mit kurzlaufenden Verträgen und wenig Beitragseinzahlungen gingen leer aus. Ein neues BGH-Urteil vom 29. Juli 2015 kippt nun diese unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer.
„Die Versicherer müssen nun nicht nur den Rückkaufswert vom Vertrag zurückzahlen, sondern auch die vollen Abschluss- sowie Verwaltungskosten und eine anteilige Nutzungsentschädigung für entgangenen Gewinn“ kommentiert Wolfgang Borcherts, Berater beim VerbraucherService Bayern im KDFB (VSB): „Laut Urteil dürfen Versicherer nur den Versicherungsschutz anrechnen, den die Kunden bis zum Widerspruch genossen haben. Deshalb können sie mit einem Widerspruch nicht nur ihr Vertragsverhältnis beenden, sondern auch mit einer Nachzahlung auf den bereits zurückgezahlten Rückkaufswert rechnen.“
Quelle: VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.
Internet: www.verbraucherservice-bayern.de
Bild: Pixabay – Lizenz: Public Domain CC0
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