Das Betreuungsgeld – im Volksmund aus als Herdprämie bezeichnet ist bzw. war eine Sozialleistung für Familien, die ihre Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr ohne Inanspruchnahme öffentlicher Betreuungsangebote (Kita, Kindergarten) selbst betreuen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht einstimmig festgestellt, dass das Betreuungsgeld gegen das Grundgesetz verstößt
Bayern hatte bereits im Vorfeld angekündigt, das Betreuungsgeld auch weiterhin zu zahlen
Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld
Urteil vom 21. Juli 2015 – 1 BvF 2/13
Dem Bundesgesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, sind daher nichtig. Sie können zwar der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet werden, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bund liegen jedoch nicht vor. Das Urteil ist einstimmig ergangen.
Die aufgeworfene Frage, ob die angegriffenen Vorschriften mit den Grundrechten vereinbar sind, bedarf keiner Antwort, weil die Bestimmungen wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz nichtig sind.
Urteil vom 21. Juli 2015 – 1 BvF 2/13 >>/button]
Quelle: Bundesverfassungsgericht
Pressemitteilung Nr. 57/2015 vom 21. Juli 2015
Bild: Pixabay – Lizenz: Public Domain CC0
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