Der Feuerwerkstyp „Verbundfeuerwerk“ ist auf europäischer Ebene definiert und die Prüfkriterien für diesen Feuerwerkstyp sind europaweit genormt. Die BAM-Identifikationsnummer ist nicht mehr verpflichtender Bestandteil der Kennzeichnung von geprüftem Feuerwerk.
Millionen von Feuerwerkskörpern werden auch dieses Silvester wieder angezündet, um das neue Jahr zu begrüßen. Der Lärm des Feuerwerks soll böse Geister abwehren. Ein Brauchtum, das bereits im Mittelalter viel Anhänger hatte. Waren es damals noch Rasseln und Töpfe sind es heute Raketen, Knaller oder Verbundfeuerwerk, die Schwarzpulver und Glimmereffekte enthalten. Und die müssen aus Sicherheitsgründen geprüft sein, bevor sie zu Silvester in den Verkauf kommen, und zwar in ganz Europa. Denn: seit 2009 regelt die EU-Richtlinie zum Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände die einheitliche Prüfung und Kennzeichnung von Feuerwerk.
Geprüftes Feuerwerk erkennen Sie an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle. Die BAM-Identifikationsnummer, die im vergangenen Jahr noch verpflichtend in der Gebrauchsanweisung angegeben werden musste und somit Bestandteil der Kennzeichnung war, ist nun nicht mehr erforderlich. Die Hersteller entscheiden, ob sie die BAM-Identifikationsnummer aufdrucken oder nicht.
Feuerwerkskörper, die alle Prüfkriterien erfüllen, erhalten eine Registriernummer. In Europa wird Feuerwerk durch benannte Stellen geprüft. Das sind neutrale, unabhängige und kompetente Organisationen, die von der EU-Kommission benannt werden. So dürfen benannte Stellen in Polen, Spanien oder Ungarn auch Prüfungen für den deutschen Markt durchführen. Derzeit gibt es 16 benannten Stellen in Europa.
2014 sind insgesamt 611 Produkte neu auf den deutschen Markt gekommen und der BAM angezeigt worden. 173 davon sind von der BAM selbst geprüft worden. Welche benannte Stelle geprüft und zugelassen hat, ist an den ersten vier Ziffern der Registriernummer erkennbar. 0589 steht für die BAM, die LOM, eine spanische benannte Stelle, zum Beispiel erkennt man an der 0163. 0589 – F2 – 1234 ist ein Beispiel für eine Registriernummer, die die BAM vergeben hat. F2 steht für Feuerwerk der Kategorie 2, erlaubt für Personen ab 18 Jahren. 1234 ist eine fortlaufende Nummer.
Doch neben den vielen erlaubten Raketen, Batterien und Knallkörpern gibt es eine unbekannte Zahl an illegalen Feuerwerksartikeln. Diese Pyrotechnikartikel können zu erheblichen Verletzungen führen. Vor dem Abbrennen dieses oftmals gefährlichen Feuerwerks warnt die BAM ausdrücklich und zeigte am Mittwoch auf einer Presseveranstaltung an einer Handattrappe, wie schnell man Finger verlieren kann, wenn man nicht zugelassene Knallkörper anzündet.
Heidrun Fink ist Prüfleiterin bei der BAM: „Bei einem geprüften Knallkörper, der versehentlich in der Hand angezündet wird, kommt es zu leichten Verbrennungen. Der illegale Knallkörper enthält aber oft nicht nur Schwarzpulver sondern ist mit einem viel stärker reagierenden Blitzknallsatz gefüllt. Deshalb kann man schwere Verletzungen erleiden und durchaus einige Finger verlieren.“
„Verletzungen gab es in den vergangenen Jahren auch immer wieder im Zusammenhang mit Verbundfeuerwerk. In diesem Jahr ist dieser Feuerwerkstyp nun im EU-Regelwerk definiert und dessen Prüfkriterien genormt worden. Ein wichtiger Schritt für mehr Sicherheit bei dem immer beliebter werdenden Feuerwerkstyp“, sagte Dr. Christian Lohrer, Pyrotechnikexperte bei der BAM.
Beim Kauf von Feuerwerk sollte man auf die Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle sowie eine deutsche Gebrauchsanleitung achten. Bei Unklarheit kann man die aufgedruckte Nummer auf www.bam.de überprüfen. Dort sind sämtliche in Deutschland zugelassenen Feuerwerksartikel aufgeführt.
[btn link=“http://www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/sprengstoffrecht/sprengstoffrecht_medien/id_kategorie_f2.htm“ color=“navyBlue“ size=“size-l“]Identifikationsnummern >>[/btn]
Feuerwerkskörper werden in zwei Kategorien eingeteilt. Knallkörper mit dem Kürzel F2 (oder der alten, noch bis 2017 gültigen Bezeichnung P II) dürfen nur von Personen ab 18 Jahren und nur zu Silvester angezündet werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig und von Personen ab 12 Jahre abgebrannt werden.
Quelle: BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Internet: www.bam.de
Bild: Pixabay – Lizenz: Public Domain CC0
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