Beutel mit Kaffee-Pads enthalten oft nicht die Menge, die die Verpackung verheißt. Bei Dosen mit Cappuccino-Pulver wird das Weniger an Inhalt erst beim Öffnen sichtbar.
Und in die Teeschachtel passen vielfach auch noch mehr Aufgussbeutel als angegeben hinein: Heißgetränke zum Anrühren und Aufbrühen enthalten bis zu 60 Prozent mehr Hülle als Fülle – dies hat die Verbraucherzentrale beim Blick in 33 Packungen mit Kaffee, Kakao, Tees und Instantgetränken festgestellt. „Im Schnitt 43 Prozent mehr heiße Luft statt Substanz für ein warmes Getränk ist eine starke Nummer, die dringend auf null gebracht werden muss. Neben Frühstückscerealien, Süßigkeiten und Knabberwaren werden Verbraucher auch bei Aufbrühgetränken mit viel zu großen Verpackungen über den wahren Inhalt getäuscht“, kritisiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, den Schwund an Inhalt beim Fund von Tee- und Kaffeespezialitäten. Je nach Produkt bezahlen Verbraucher für den Täuschungseffekt bei den monierten Produkten zwischen 30 Cent und 2,75 Euro mehr als bei reell abgepackten Waren.
Gezielt auf der Suche nach 30 Prozent und mehr an Leere in Packungen mit Heißgetränken wurde die Verbraucherzentrale NRW bei 13 Kaffee-Pads-Packungen und 20 weiteren Getränkeprodukten zum Anrühren und Aufbrühen in insgesamt zehn Läden – vom Drogerie- und Supermarkt über Discounter bis zum Bio-Laden – fündig: In fast jeder dritten Packung fehlte mehr als die Hälfte an Inhalt. Sich durchmogelnde Spitzenreiter waren zwei gemahlene Röstkaffees mit jeweils 16 Pads beziehungsweise 60 Prozent inhaltlicher Leere im Beutel. Andere Pads-Produkte enthielten einen Luftanteil von 35 bis 55 Prozent. Sämtliche Kaffee-Pads-Packungen waren mit so viel Luft befüllt, dass der eigentliche Inhalt von 105 bis 144 Gramm pro Packung nicht mehr zu ertasten war. Sieben dieser Luftnummern täuschten zudem in Form und Größe eine Standard-Verpackung von einem Pfund Kaffee vor. Bei sechs Aufgussgetränken sorgten große Umkartons für den Eindruck von mehr Inhalt als in der jeweiligen Verpackung enthalten war. Bei drei Tee-Produkten verriet erst der Seitenblick in die eingebaute Schräge, dass mit dieser Art der Verpackung mehr Schein als Sein erzeugt wird. Ein Früchtetee wurde mit einem Sichtfenster unten auf der Packung präsentiert; deren „Luftraum“ dem Betrachter jedoch verborgen blieb.
Verbraucher dürfen nach den geltenden Vorschriften nicht mit raffinierten Aufmachungen – etwa durch viel reingepumpte Luft, hohle Deckel und doppelte Böden oder durch überdimensionierte Umkartons – über die tatsächliche Füllmenge getäuscht und dadurch zum Kauf animiert werden. Allerdings fehlt bislang eine eindeutige gesetzliche Vorgabe, wie viel Inhalt in einer Lebensmittelpackung tatsächlich drin sein muss. Die Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) liefert hierzu einen Anhaltspunkt. Für sie liegt eine Täuschung vor, „wenn der Freiraum in der Packung 30 Prozent oder mehr beträgt.“ Ein noch höheres Verpackungsvolumen tolerieren die Eichämter nur bei besonderen Waren, etwa Pralinen, um diese besser zu schützen.
Die Verbraucherzentrale NRW plädiert hingegen bei Verpackungen von Lebensmitteln für null Toleranz: „Inhalt und Verpackung von Lebensmittelprodukten müssen so aufeinander abgestimmt werden, dass Kunden erkennen und abschätzen können, was und wie viel sie davon kaufen“, erklärt Schuldzinski. Der NRW-Verbraucherzentralenchef fordert den Gesetzgeber auf, dafür zu sorgen, „dass jede Verpackung möglichst bis zum Rand beziehungsweise bis zur Naht befüllt ist. Ausnahmen darf es künftig nur geben, wenn es nachweislich technisch nicht anders geht.“ Lebensmittelhersteller sollten jedoch nicht erst auf eine Gesetzesverschärfung warten, sondern könnten auch aus eigenen Stücken kundenfreundlicher agieren, „indem sie nicht nur bei Tee-, Kakao- und Kaffeeprodukten künftig die überschüssige Luft und damit auch die berechtigte Kritik an übergroßem Verpackungsvolumen dauerhaft verpuffen lassen.“
Zusatzinformationen und Abbildungen der beanstandeten Produkte gibt‘s im Internet unter www.vz-nrw.de/heisse-luft. Wer Mogelpackungen im Handel findet, kann die Täuschungsobjekte mit Angabe von Produkt, Hersteller und Fundort an die Verbraucherzentrale NRW online zur Überprüfung weiterleiten (www.vz-nrw.de/lebensmittelbeschwerde) oder dem zuständigen Eichamt melden (www.lbme.nrw.de/eichaemter)
Quelle: Verbraucherzentrale NRW
Internet: http://www.vz-nrw.de/
Bild: Pixabay – Lizenz: Public Domain CC0
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