In diesen kleinen Charms (Anhängern) der Marke PMS für die beliebten Loombänder stecken verbotene Weichmacher. Wir empfehlen die Rückgabe oder die Restmülltonne
In deutschen Kindergärten wurden im Mittel dreimal so hohe Belastungen mit verschiedenen Weichmachern wie in einem durchschnittlichen deutschen Haushalt festgestellt. Das ist bedenklich, denn Weichmacher stehen im Verdacht, den Hormonhaushalt zu beeinflussen.
Besonders für Kinder und Föten im Mutterleib ist das gefährlich: Unfruchtbarkeit, Leberschäden oder Verhaltensstörungen könnten ausgelöst oder gefördert werden
Du weißt, wo dieses Produkt verkauft wurde? recall@cleankids.de
Die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission veröffentlicht Informationen zu folgendem Produkt
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Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2014 – Bilder anklicken für Detailansicht
Meldung im Original | |
Rapex Nummer: | 39 A12/1681/14 |
Meldendes Land: | Malta |
Herkunftsland: | China |
Kategorie: | Spielwaren |
OECD Portal Kategorie: | 86000000 |
Produkt: | Charms für LoomBänder |
Marke: | PMS |
Name: | Loom Charms |
Beschreibung: | Charms Anhänger zum Anbringen an Loombänder. Verschiedene Formen: Marienkäfer, Schildkröten, Eulen, Bienen, Blumen und Herzen. Die Charms werden in einem Plastikbeutel mit Karton Label geliefert. |
Typ / Artikel-Nr.: | Art.-Nr. 544.017 SS13 1. UK |
Barcode: | 5 025572 132954 |
GTIN / EAN-Nummer: | unbekannt |
Art der Gefährdung: | Chemisch / Weichmacher |
Die Charms enthalten Bis (2-ethylhexyl) Phathalate (DEHP) über dem erlaubten Wert (Messwerte: 1% Gewicht). Dieses Phthalat kann die Gesundheit der Kinder schädigen, was zu Beschädigungen der Fortpflanzungsorgane führen kann. Gemäß der REACH-Verordnung sind die Phthalate DEHP, DBP und BBP in allen Spielzeugen und Babyartikeln verboten. |
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Art des Rückrufs / der Warnung: | Zwangsmaßnahmen: Rückruf des Produktes vom Endverbraucher |
Vorfälle: | unbekannt |
Entspricht nicht : | der REACH-Verordnung |
Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2014
Im Zweifelsfall gilt immer die Fassung des Originaldokuments!
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* Die Bewertung bezieht sich auf die Information des Unternehmens zu dieser Meldung
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