Das bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat heute über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der immer beliebter werdenden Dashcams verhandelt. Die Entscheidung dürfte Datenschützer zumindest teilweise freuen. Das Gericht entschied, dass die Interessen der unwissentlich Gefilmten höher zu bewerten sei, als die Interessen des Autofahrers im Falle eines Unfalls.
Verboten sei eine Veröffentlichung des Filmmaterials im Internet oder eine Übergabe an Dritte wie der Polizei so das Gericht. Videodaten dürfen nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der auf dem Video aufgenommenen verletzen. Betroffene können in diesem Fall Unterlassungsansprüche geltend machen.
Der Einsatz von Dashcams war nach einem Beschluss der Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes von Ende Februar 2014 in Deutschland unzulässig.
Besonders vorsichtig sollten Dashcamnutzer auch im europäischen Ausland sein. In Belgien, Luxemburg, Portugal, Schweden und der Schweiz wird von Dashcams abgeraten, denn dort bestehen erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. In Österreich ist das Anbringen einer Dashcam im Auto verboten, sofern keine Genehmigung vorliegt. Hier drohen saftige Bußgelder bis 10.000 Euro.
Bild: Pixabay – Lizenz: Public Domain CC0
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