(ck) – Alljährlich kommen sie – die Fotografinnen und Fotografen in Kindergärten und Schulen. Den Eltern werden dann einzelne Fotos, Portraits oder ganze Fotomappen zum Kauf angeboten. Allerdings dürfen ohne Zustimmung der Eltern bzw. Sorgeberechtigten keine Fotos von Kindern gemacht werden!

Was viele Eltern aber nicht wissen – Selbst nach dem Kauf der Bilder dürfen sie diese Fotos nicht veröffentlichen (z.B. auf der Familienwebseite etc.). Sämtliche Bild- und Verwertungsrechte liegen ersteinmal beim Fotografen, bzw. Urheber. Lassen sie sich eine schriftliche Ausfertigung darüber geben, wer und wie sich die Bildrechte gestalten.

Alle Fotografien sind urheberrechtlich geschützt. Wenn sie also Bilder vom Fotografen weiterverbreiten oder veröffentlichen wollen, brauchen sie die Nutzungsrechte. Ohne diese Nutzungsrechte ist eine Verwertung von Fotografien rechtswidrig und kann teuer werden!

So sollte schon im Vorfeld darauf geachtet werden, einen Fotografen auszuwählen,der ihnen mit der Bildmappe auch alle Nutzungs- und Verwertungsrechte überträgt.

Positiv: Inzwischen bieten viele Fotografen ihre Dienste mit gleichzeitiger voller Übertragung der Bild- und Verwertungsrechte an Sie an.

Hinzu kommt auch das Verwertungsrecht des Urhebers. Das Verwertungsrecht eines Werkes im Sinne des Urheberrechts umfasst das Vervielfältigungsrecht (§ 16 Urhebergesetz), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).

Die Verwertungsrechte sind, anders als die Urheber-Eigenschaft (Urheberrecht), auf Dritte übertragbar.

Machen sie sich also vorab Gedanken darüber, ob und wie sie ihr Kind ablichten lassen wollen. Auch private Fotos von z.B. Kindergartenaktivitäten, auf denen andere Kinder abgebildet sind, dürfen nicht ohne Einwilligung der Sorgeberechtigten veröffentlicht werden, Vorsicht also bei allzu leichtfertigen Veröffentlichungen im Netz,

 

Kindergärten präsentieren sich zunehmend auch mit Fotos im Internet. Vor einer Online-Veröffentlichung von Bildern (Fotos) von Kindergartenkindern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung bedarf es aber grundsätzlich einer Einwilligung der Betroffenen. Dies gilt auch für die Einstellung z.B. von Fotos von Feiern sowie Gruppenfotos und natürlich auch bei Fotos, die Privat gemacht wurden – Weiterlesen >

 

Bild: Pixabay – Lizenz: Public Domain CC0

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