Bereits bei den Beratungen zu der neuen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG hatte das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) darauf hingewiesen, dass die neuen Regelungen teilweise das Schutzniveau für Kinder verschlechtern.
Hintergrund ist die neue europäische Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG. Danach durften Spielzeuge ab Juli 2013 teilweise mehr Schadstoffe enthalten als derzeit in Deutschland zulässig. Dies wollte die Bundesregierung verhindern. Einen Antrag der Bundesregierung, die strengeren deutschen Grenzwerte für bestimmte gefährliche Substanzen beibehalten zu können, hatte die EU-Kommission zuvor in Teilen abgelehnt. Die Bundesregierung hatte deshalb Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) eingereicht. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung stand die Belastung von Spielzeug unter anderem mit Blei, Arsen und Quecksilber. In bestimmten Konzentrationen können diese Stoffe bei Kindern die Entstehung von Tumoren auslösen und das Zentralnervensystem schädigen.
So sind für die Elemente Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber Grenzwerte vorgesehen, die eine höhere Aufnahme aus Spielzeug erlauben als die alten Regelungen. Auch nach Auffassung des BfR sind diese zulässigen höheren Aufnahmemengen für einige dieser Schwermetalle aus gesundheitlicher Sicht und aus Gründen der Vorsorge nicht zu akzeptieren
Die damalige Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner und Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler erklärten in Berlin: “Die Sicherheit von Kindern hat für die Bundesregierung höchste Priorität. Wir wollen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um höhere nationale Schutzstandards für Kinder zu erhalten.” Bundesministerin Aigner kritisierte, “es wäre absurd, wenn die neue Richtlinie dazu führen würde, dass Kinder mehr Schadstoffen ausgesetzt sind als bisher. Wenn es um die Sicherheit der Kinder geht, darf es keine Kompromisse geben.”
Nun hat der europäische Gerichtshof geurteilt – anscheinend ganz im Sinne der Lobbyisten
Urteil in der Rechtssache T-198/12 Deutschland / Kommission
Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach Deutschland seine aktuellen Grenzwerte für Arsen, Antimon und Quecksilber in Spielzeug nicht beibehalten darf, erklärt ihn aber in Bezug auf Blei für teilweise nichtig Deutschland hat nicht bewiesen, dass diese Grenzwerte, die dem früheren Standard der EU entsprechen, einen höheren Schutz gewährleisten als die neuen europäischen Grenzwerte
Im Jahr 2009 erließ die Europäische Union eine neue Spielzeugrichtlinie (1), in der sie für bestimmte chemische Stoffe in Spielzeug, wie insbesondere Schwermetalle, neue Grenzwerte festlegte.
Deutschland, das im Rat gegen diese Richtlinie gestimmt hatte, ist der Auffassung, dass die in seinem Land geltenden Grenzwerte für Blei, Barium, Antimon, Arsen und Quecksilber einen besseren Schutz böten, zumal sie der früheren Spielzeugrichtlinie von 19882 entsprächen. Es hat daher bei der Kommission beantragt, diese Grenzwerte beibehalten zu dürfen. Mit Beschluss vom 1. März 2012 hat die Kommission diesen Antrag hinsichtlich Antimon, Arsen und Quecksilber abgelehnt und die Beibehaltung der deutschen Grenzwerte für Blei und Barium nur bis längstens 21. Juli 2013 gebilligt.
Gegen diesen Beschluss hat Deutschland Klage auf Nichtigerklärung erhoben. Außerdem hat es den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um seine bisherigen Grenzwerte bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache weiterhin anwenden zu können. Mit Beschluss vom 15. Mai 2013 hat der Präsident des Gerichts der Kommission aufgegeben, die Beibehaltung der fünf deutschen Grenzwerte bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache zu billigen (3).
Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht mit seiner Entscheidung zur Hauptsache die Klage Deutschlands in Bezug auf Arsen, Antimon und Quecksilber ab.
Im Rahmen des Vergleichs der deutschen Grenzwerte mit denen der neuen Richtlinie für Arsen, Antimon und Quecksilber stellt das Gericht fest, dass in der Richtlinie Migrationsgrenzwerte festgelegt werden und dabei ein Zusammenhang gesehen wird zwischen dem Gesundheitsrisiko und der Menge eines bestimmten Schadstoffs, der durch ein Spielzeug freigesetzt werden kann, bevor er vom Kind aufgenommen wird (4). Zudem sieht die Richtlinie drei verschiedene Migrationsgrenzwerte vor, die jeweils für eine Art von Spielzeugmaterialien (trockene, brüchige, staubförmige oder geschmeidige Materialien, flüssige oder haftende Materialien und abgeschabte Materialien) gelten. Die deutschen Grenzwerte werden in Bioverfügbarkeit ausgedrückt. Sie beschreiben die maximal zulässige Menge eines chemischen Stoffes, die infolge des Umgangs mit Spielzeug im menschlichen Körper aufgenommen werden und für biologische Prozesse zur Verfügung stehen darf (5). Zudem gelten diese Grenzwerte ungeachtet der Konsistenz des Spielzeugmaterials für alle Spielzeugarten.
Nach Ansicht des Gerichts geht aus den Daten, die von der Kommission vorgelegt wurden, klar hervor, dass die anhand der Norm EN 71-3 in Migrationsgrenzwerte umgerechneten deutschen Grenzwerte für flüssige oder haftende sowie für trockene, brüchige, staubförmige oder geschmeidige Materialien deutlich höher sind als die Werte der neuen Richtlinie, während die Migrationsgrenzwerte der Richtlinie für abgeschabte Materialien höher sind als diejenigen, die sich aus der Umrechnung der Bioverfügbarkeitsgrenzwerte der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen ergeben. Daher kann Deutschland nicht behaupten, die neue Richtlinie lasse eine stärkere Migration von Schadstoffen zu als sie in Deutschland zugelassen sei, Kinder seien somit diesen Schadstoffen stärker ausgesetzt und Deutschland habe „bereits damit“ plausibel dargetan, dass seine Grenzwerte ein höheres Schutzniveau gewährleisteten als die neue Richtlinie. Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass abgeschabtes Material für das Kind schwerer zugänglich ist als trockenes oder flüssiges Material.
Jedenfalls kann der Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass die Migrationsgrenzwerte der neuen Richtlinie nur bei abgeschabten Spielzeugmaterialien höher sind als die umgerechneten deutschen Bioverfügbarkeitsgrenzwerte, nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Antrag auf Beibehaltung der deutschen Grenzwerte abgelehnt hat, da diese unabhängig von der Konsistenz der Spielzeugmaterialien gelten.
Hinsichtlich Arsen, Antimon und Quecksilber kommt das Gericht zu dem Schluss, dass Deutschland nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht hat, dass die deutschen Grenzwerte einen höheren Schutz gewährleisten als die neue Richtlinie.
In Bezug auf Blei erklärt das Gericht den Beschluss der Kommission dagegen für nichtig, soweit darin die Billigung der deutschen Grenzwerte für dieses Schwermetall bis 21. Juli 2013 befristet wird. Das Gericht ist nämlich der Auffassung, dass die Kommission ihre Begründungspflicht verletzt hat, da ihr Beschluss insoweit einen inneren Widerspruch aufweist, der das richtige Verständnis der ihm zugrunde liegenden Gründe erschweren kann. Da die Grenzwerte der früheren Richtlinie bis zum 20. Juli 2013 weitergelten sollten und die Beibehaltung der deutschen Grenzwerte für Blei nur bis längstens 21. Juli 2013 gebilligt worden war (der Unterschied zwischen diesen beiden Daten ist dabei rein symbolischer Natur), kommt der angefochtene Beschluss in seinem konkreten Ergebnis einer ablehnenden Entscheidung gleich, obwohl die Kommission festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Billigung der Beibehaltung der einzelstaatlichen Grenzwerte für Blei gegeben sind.
Hinsichtlich Barium stellt das Gericht auf Antrag von Deutschland fest, dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat. Die Kommission hat nämlich zwischenzeitlich die Grenzwerte für dieses Schwermetall geändert, so dass die Klage in Bezug auf Barium gegenstandslos geworden ist.
HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
(1) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170, S. 1). Die Richtlinie musste bis spätestens 20. Januar 2011 in die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umgesetzt werden. Diese Vorschriften waren ab dem 20. Juli 2011 anzuwenden.
(2) Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 187, S. 1).
(3) Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Mai 2013, Deutschland/Kommission (T-198/12 R; vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 59/13). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013, Kommission/Deutschland (C-426/13 P (R)), hat der Vizepräsident des Gerichtshofs das Rechtsmittel der Kommission gegen den Beschluss vom 15. Mai 2013
zurückgewiesen.(4) Nach den Ausführungen der Kommission im angefochtenen Beschluss wird Migration als die Menge definiert, die von einem Spielzeug tatsächlich abgegeben und tatsächlich vom menschlichen Körper absorbiert wird.
(5) Nach den Ausführungen der Kommission im angefochtenen Beschluss wird Bioverfügbarkeit als die Menge chemischer Stoffe definiert, die von einem Spielzeug abgegeben wird und theoretisch vom menschlichen Körper aufgenommen werden kann, ohne zwangsläufig aufgenommen zu werden.
HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
Quelle:
Gericht der Europäischen Union
Luxemburg, den 14. Mai 2014
Bild: Pixabay – Lizenz: Public Domain CC0
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