Gesundheitsgefahr: Chrom VI in Damenballerinas von Jumex
Diese Damenballerinas der Marke Jumex enthalten hohe Werte an Chrom VI. Das meldet das europäische Schnellwarnsystem Rapex in der Wochenmeldung 04-2014. Zusätzlich zu erhöhter Toxizität und krebserregenden Eigenschaften verfügen Chrom VI-Verbindungen auch über ein außerordentlich hohes allergenes Potential.
Gemessen an der Häufigkeit des Auftretens von Sensibilisierungen zählt Chrom (VI) zu den wichtigsten Allergenen. Seine Allergie auslösende Wirkung bei Kontakt mit der Haut ist seit langem bekannt. Für die Betroffenen hilft dann nur, jeden Kontakt mit dem Allergie auslösenden Stoff zu vermeiden. Allerdings ist dies ist nicht immer möglich, da Verbraucher Chrom (VI)-Rückstände nicht erkennen können.
Chrom (VI) ist in vielen Gegenständen des täglichen Bedarfs enthalten: in Farbmitteln für Textilien, Farben und Lacken, Holzschutzmitteln und Lederwaren. Letztere stellen eine der wesentlichen Ursachen für die Sensibilisierung gegenüber Chrom (VI) und der Erkrankung an allergischen Hautekzemen dar. Verbraucher können vor allem durch das Tragen von Lederbändern für Armbanduhren, das Barfußtragen von Lederschuhen oder über Lederhandschuhe mit Chrom (VI) in Kontakt kommen.
Jumex Schuhe werden bundesweit verkauft, sind aber auch über Onlinehändler erhältlich!
Viele weitere Modelle der Marke JUMEX ebenfalls mit Chrom VI Belastung >>
[wpfmb type=’warning‘ theme=1]Die betroffenen Modelle sollten NICHT weiter getragen werden![/wpfmb]
Sie wissen, wo dieses Produkt verkauft wurde? recall@cleankids.de
Die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission veröffentlicht Informationen zu folgendem Produkt
RAPEX – Report 04 vom 31.01.2014
[dhr]
Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2014 – Bilder anklicken für Detailansicht
Meldung im Original | |
Rapex Nummer: | 41 A12/0163/14 |
Meldendes Land: | Deutschland |
Herkunftsland: | China |
Kategorie: | Bekleidung, Textilien und Modeartikel |
OECD Portal Kategorie: | 63000000 – Footwear |
Produkt: | Damenschuhe / Ballerinas |
Marke: | JUMEX |
Name: | unbekannt |
Beschreibung: | Khakifarbene Damen-Ballerina, Blumenapplikation auf der Vorderseite; Futter und Decksohle in hellbraunen Leder, braun Außensohle, |
Typ / Artikel-Nr.: | Style No ZS991-1, Colour Khaki, Size 41 |
Barcode: | unbekannt |
GTIN / EAN-Nummer: | unbekannt |
Art der Gefährdung: | Chemisch / Chrom VI |
Es besteht ein chemisches Risiko, da bis zu 6,0 mg/kg Chrom VI im Leder enthalten ist | |
Art des Rückrufs / der Warnung: | Freiwillige Maßnahmen: Rücknahme der Produkte vom Markt |
Vorfälle: | unbekannt |
Entspricht nicht : | unbekannt |
RAPEX Info
Das Rapid Exchange of Information System (RAPEX) ist ein Schnellwarnsystem der EU für den Verbraucherschutz. Über RAPEX werden Informationen aus den Mitgliedsstaaten über gefährliche oder potentiell gefährliche Verbrauchsgüter (ausgenommen Lebensmittel und pharmazeutische Produkte sowie Medikamente) ausgetauscht.
Darunter fallen beispielsweise Produkte mit gesundheitsschädlichen Bestandteilen oder technischen Mängeln wie Elektrogeräte, bei denen Stromschlag- oder Entflammungsgefahr besteht. (wikipedia).
RAPEX Lizenzvereinbarung
Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2014
- Lizenznummer: LP-028-DE
Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX) http://ec.europa.eu/rapex © Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2014 Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung mit Lizenz der Europäischen Kommission: © CleanKids-Magazin, 2009 – 2014 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin
Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.
Im Zweifelsfall gilt immer die Fassung des Originaldokuments
einsehbar unter:
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* Die Bewertung bezieht sich auf die Information des Unternehmens zu dieser Meldung
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