Das kann dem ordentlichsten Menschen passieren: Arzttermin übersehen, Möbellieferung vergessen, Friseurbesuch verschlafen. Der Anbieter verlangt Geld. Darf er das?
„Die Rechtsprechung ist uneinheitlich“, sagt der Kölner Rechtsanwalt Harald Rotter, stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwälte des Deutschen Anwaltvereins, im Apothekenmagazin „Senioren Ratgeber“. Ein Arzt wird kaum eine Rechnung schicken können, denn meistens sind die Wartezimmer voll – es sei denn, es stand eine spezielle oder aufwendige Behandlung, etwa eine Operation an. Ein Psychologe, Friseur oder etwa der Musiklehrer wird dagegen kurzfristig keinen Ersatz haben und dürfte Geld verlangen.
Leer gehen laut Rotter dagegen Berater aus, die etwas verkaufen möchten, wie etwa Versicherungsvertreter. Sie müssten das Risiko selbst tragen, keinen Kaufvertrag zu bekommen. Das gilt auch für Handwerker, die einen Kostenvoranschlag erstellen sollen, nicht aber, wenn sie eine vereinbarte Leistung nicht erbringen konnten.
Eine vergessene Tischreservierung im Restaurant sei ebenfalls das Risiko des Wirtes, nicht aber, wenn es sich um eine verbindliche Bestellung, zum Beispiel für ein Geburtstagsfest handelte.
Quelle:
Apothekenmagazin „Apotheken Umschau“
www.apotheken-umschau.de
Bild: Pixabay – Lizenz: Public Domain CC0
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