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Neues Jahr, neue Gesetze: Das ändert sich bei Ernährung und Lebensmitteln

(aid) – Im Jahr 2014 gibt es einige Änderungen im Bereich Lebensmittel und Ernährung. So wird zum Jahresbeginn das blauweiße Logo des „Regionalfensters“ eingeführt. Mit diesem Zeichen können Hersteller freiwillig informieren, woher die Zutaten stammen, wo das Produkt verarbeitet und verpackt wurde. Bereits im Frühjahr sollen mehrere hundert zertifizierte Produkte im Handel erhältlich sein. Das Regionalfenster ist bereits erprobt und eine freiwillige Kennzeichnung auf Initiative des Bundesernährungsministeriums. 

Seit dem 2. Januar 2014 sind weitere gesundheitsbezogene Aussagen zu Lebensmitteln in der Werbung zulässig. Ein Beispiel: Trockenpflaumen dürfen angepriesen werden mit dem Hinweis, dass sie zu einer normalen Darmfunktion beitragen. Ab dem 13. Mai 2014 ist es erlaubt, mit dem Hinweis „Kohlenhydrate tragen zur Aufrechterhaltung einer normalen Gehirnfunktion bei“ zu werben. Voraussetzung ist, dass das Produkt bestimmte Anforderungen beim Zuckergehalt erfüllt. 

Am 13. Dezember 2014 treten die neuen EU-Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung in Kraft. Ab diesem Tag müssen alle verpflichtenden Informationen gut lesbar sein und eine Mindestschriftgröße haben. Bei der Verwendung von Lebensmittelimitaten ist vorgeschrieben, dass der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben wird. Sogenanntes „Klebefleisch“ ist künftig anhand des Hinweises „aus Fleischstücken zusammengefügt“ zu erkennen. Der Begriff „Käse“ darf nur noch für echten Käse verwendet werden. 

Die 14 Stoffe, die am häufigsten allergische Reaktionen auslösen, müssen ab Dezember 2014 bei verpackten Produkten in der Zutatenliste hervorgehoben werden. Auch bei loser Ware ist diese Information künftig verpflichtend. Lebensmittelzutaten, die im fertigen Lebensmittel in Form von technisch hergestellten Nanomaterialien vorhanden sind, werden mit dem Zusatz „Nano“ gekennzeichnet. Das könnte Produkte wie Tütensuppen, Nahrungsergänzungsmittel und Ketchup betreffen. 

Beim Online-Einkauf von Lebensmitteln müssen Verbraucher zukünftig über Verkehrsbezeichnung, Zutatenliste und eventuell enthaltene allergene Substanzen informiert werden. Bislang waren genaue Angaben zur Zusammensetzung mit wenigen Ausnahmen nicht verpflichtend.

Heike Kreutz, www.aid.de

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Quelle:
aid infodienst
www.aid.de

Bild: Pixabay – Lizenz: Public Domain CC0

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