Verbraucherschutz: Gesetzeslücken bei Spielzeugsicherheit schließen
Mit allen Sinnen einkaufen: Der Rheinland-Pfälzische Verbraucherschutzminister Jochen Hartloff rät allen, die in der Vorweihnachtszeit Spielzeug kaufen, kritisch und sehr genau hinzuschauen. „Einige Mängel sind schon mit bloßem Auge und der eigenen Nase zu erkennen“, erklärte der Minister bei einem Besuch im Landesuntersuchungsamt (LUA) in Koblenz.
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Insgesamt haben die Sachverständigen des LUA in diesem Jahr bisher 17 von 318 Spielzeugproben beanstandet. „Die Beanstandungsquote bei Spielzeug ist relativ konstant“, erklärte LUA-Präsident Dr. Stefan Bent. „Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Probenahme überwiegend nach risikoorientierten Gesichtspunkten erfolgt, d. h. dass gezielt die Spielwaren beprobt werden, die mit höherer Wahrscheinlichkeit mit gesundheitsschädlichen Substanzen belastet sind.“ Die Beanstandungszahlen spiegelten diesen Ansatz wider.
Nicht alle gesundheitsschädlichen Stoffe gesetzlich geregelt
Hartloff appelierte nicht nur an die Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern nahm auch den Gesetzgeber in die Pflicht und forderte, die Spielzeugrichtlinie der EU zu erweitern. „Es gibt noch zu viele gesundheitsschädliche Substanzen, für die es noch immer keinen gesetzlichen Grenzwert gibt. Hier muss sich im Interesse der Kinder etwas tun“, so Hartloff. Im Landesuntersuchungsamt würden diese Stoffe regelmäßig nachgewiesen, doch den Behörden seien ohne entsprechende Grenzwerte die Hände gebunden. „Kleine Kinder reagieren um ein Vielfaches empfindlicher auf gesundheitsschädliche Substanzen als ein erwachsener Mensch. Dennoch stellt der europäische Gesetzgeber an Autoreifen höhere chemische Anforderungen als an ein Kuscheltier für Kinder“, so der Minister.
Beispiel 1: Dispersionsfarbstoffe
Ein Großteil der Dispersionsfarbstoffe, die für Spielzeug-Textilien wie Puppenkleider oder Kuscheltiere verwendet werden, gilt als allergieauslösend. Zugleich wächst in den westlichen Industrieländern die Allergierate unter Kindern. Dennoch existieren bislang keine gesetzlichen Grenzwerte für diese Substanzen. Auch 2013 fielen im LUA Spielzeuge wegen Allergie auslösender Dispersionsfarbstoffe auf, es konnte aber keines beanstandet werden.
Beispiel 2: Leichtflüchtige Substanzen
Bei in Spielzeug (z.B. in aufblasbare Schwimmhilfen oder Badetiere) vorkommenden leichtflüchtigen Substanzen kann es sich um gesundheitsschädliche Lösungsmittelrückstände handeln. Diese werden bei der Herstellung verwendet und mitunter aus Kostengründen nicht ausreichend entfernt. Auch sie wurden 2013 mehrfach vom LUA nachgewiesen.
Tipp: Stark chemisch riechendes Spielzeug kann auf solche Stoffe hinweisen und sollte daher gar nicht erst gekauft werden.
Beispiel 3: PAK
Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe, kurz PAK, sind krebserregend und erbgutverändernd. Sie sind in Weichmacherölen und Rußen enthalten, die Gummi und Kunststoffen zugesetzt werden, um sie elastisch zu machen oder schwarz zu färben. Für PAK gibt es zwar einen Grenzwert für Spielzeug, doch der liegt um das 1000-fache über dem für Autoreifen. Werden in Spielzeug Gehalte unter diesem Grenzwert nachgewiesen, können die Überwachungsbehörden diese Waren nicht aus dem Handel verbannen.
Tipp: Der Nase vertrauen. Produkte mit hohem PAK-Gehalt riechen deutlich nach Teer oder Mottenkugeln. Solche Produkte sollten im Regal bleiben oder umgetauscht werden.
Bestehende Grenzwerte nicht immer eingehalten
Aber auch bei den Substanzen, die ausreichend gesetzlich geregelt sind, stellt das LUA immer wieder Verstöße fest. LUA-Präsident Dr. Stefan Bent: „Diese Spielzeuge können wir aber beanstanden, und sie müssen dann aus dem Handel genommen werden.“
Beispiel 1: Weichmacher
Einige Weichmacher sind verboten, weil sie die Fortpflanzungsfähigkeit gefährden. Je intensiver der Kontakt mit belastetem Spielzeug, desto größer das Risiko, Weichmacher über den Speichel oder die Haut aufzunehmen.
Tipp: Ob gefährliche Weichmacher enthalten sind, kann der Verbraucher leider weder sehen noch riechen. Wer Weichmacher möglichst vermeiden will, sollte beim Kauf darauf achten, dass Spielsachen als „PVC-frei“ gekennzeichnet sind. Anders als PVC benötigen viele andere Kunststoffe überhaupt keine Weichmacher.
Beispiel 2: Azofarbstoffe
Azofarbstoffe können bei Haut- und Schleimhautkontakt Krebs erzeugen und sind daher verboten. Sie sind nicht flüchtig und auch kaum auswaschbar – schließlich soll sich die Farbe möglichst lange in den Textilien von Spielzeug halten. Azofarbstoffe sind ebenfalls weder am Aussehen noch am Geruch zu erkennen.
Orientierung im Schilderwald: Was von Prüfsiegeln zu halten ist
Es gibt zahlreiche Prüf- und Gütesiegel. Besonders vertrauen können Verbraucher auf das GS-Zeichen für „Geprüfte Sicherheit“. Das GS-Zeichen weist darauf hin, dass eine Ware von einem unabhängigen Dritten getestet wurde. Vergeben wird es von anerkannten Stellen, die immer namentlich auf dem Siegel genannt sind, wie beispielsweise dem TÜV.
Insgesamt wenig aussagekräftig ist dagegen das europäische CE-Zeichen. Es ist die Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Spielzeug in Europa und dient dem freien Warenverkehr innerhalb Europas. Die Hersteller vergeben dieses Siegel selbst und bestätigen damit lediglich, dass gewisse Mindestanforderungen eingehalten werden, eine unabhängige Prüfung wird damit nicht garantiert.
Verbraucherschutzminister Jochen Hartloff plädierte dafür, ein europaweit einheitliches Prüfsiegel einzuführen – analog dem GS-Zeichen.
Quelle: Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Internet: www.lua.rlp.de
Bild: Pixabay – Lizenz: Public Domain
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