Gefährliche Stoffe in bunten Bällen
Kleine Kinder lieben bunte Bälle. Sie tollen damit herum, nehmen sie in den Mund, saugen und lutschen daran. Leider sind die Produkte nicht immer kindersicher. In einem Test der AK waren von 15 Spielbällen gerade einmal drei in punkto Produktsicherheit zufriedenstellend. Zehn Bälle waren wegen gefährlicher Inhaltsstoffe nur bedingt empfehlenswert und zwei Artikel fielen überhaupt durch. Sie enthielten krebserregende polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK).
Kinderspielzeug steht immer wieder in der Kritik giftige Inhaltsstoffe zu enthalten. Waren es früher in der Regel die Phthalate, also so genannte Weichmacher, die besorgte Eltern in Aufregung versetzten, so sind es heutzutage Phthalat-Ersatzstoffe, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Nonylphenol und Organophosphate.
Ergebnisse wenig erfreulich
Die Konsumentenberater der AK Vorarlberg haben sich daher aufgemacht und in Vorarlberger Geschäften 15 Spielbälle eingekauft. Diese wurden zur Überprüfung an das Umweltbundesamt übergeben. Das Ergebnis der Analyse ist nicht wirklich erfreulich:
- Lediglich drei Artikel (ein gelber Ball mit Entengesicht, ein roter Ball mit Schmetterlings- und Lillifee-Motiv und ein blauer Ball mit Winnie-Puuh-Motiv erfüllten die Kriterien und waren in Bezug auf die Produktsicherheit zufriedenstellend.
- Zwei Bälle (ein blauer Ball mit Feuerwehrauto und ein gelber Ball mit Hund) wiesen krebserregende PAK auf und wurden daher als nicht zufriedenstellend bewertet.
- Die übrigen zehn Artikel zeigten ein erhöhtes Gefahrenpotenzial aufgrund gefährlicher Inhaltsstoffe und sind daher nur bedingt empfehlenswert.
- Vier Bälle enthielten mehr als 0,1 Prozent eines Stoffes, der auf der Kandidatenliste für sehr gefährliche Stoffe gelistet ist. Bei Anfrage von Konsumenten gilt hier eine Informationspflicht bezüglich der Gefährlichkeit und sicheren Verwendung.
Nicht nachgewiesen werden konnten die bereits regulierten Phthalate. Stattdessen wurden jedoch die noch wenig bekannten Phthalat-Ersatzstoffe (DEHA, TXIB, DINCH und DEHTP) in Konzentrationen von bis zu 62 Prozent festgestellt.
Händler in der Pflicht
Ganz klar in der Pflicht sieht Dr. Karin Hinteregger, Leiterin der AK-Konsumentenberatung, die Händler, welche die Bälle vertreiben: „Der Handel ist dazu aufgerufen, bereits vor dem Einkauf von solchen Produkten abzuklären, was für Stoffe darin enthalten sind. Dann würden problematische Artikel gar nicht erst in den Verkauf gelangen.“
Informationsrecht für Konsumenten
Durch die europäische Chemikalienverordnung (REACH) haben Verbraucher die Möglichkeit, direkt beim Händler nachzufragen ob ein Produkt mit „besonders besorgniserregenden Inhaltsstoffen“ belastet sind. Die Händler müssen darüber innerhalb von 45 Tagen kostenlos Auskunft geben.
Eine so genannte „Kandidatenliste“ enthält Stoffe, die beispielsweise krebserzeugend sind oder giftig, sich in der Nahrungskette anreichern und nur schwer abgebaut werden können. Jeder Stoff der Kandidatenliste unterliegt der Auskunftspflicht, wenn er in einem Erzeugnis in einer Konzentration von mehr als 0,1 Prozent enthalten ist. Die Liste wird laufend erweitert und kann direkt auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur abgerufen werden (http://echa.europa.eu/web/guest/candidate-list-table).
Der Informationsfluss über diese Stoffe bildet eine wichtige Voraussetzung für den sicheren Umgang mit gefährlichen Produkten. Das funktioniert aber nur, wenn der Handel seinen Auskunftspflichten nachkommt. Eine informierte Öffentlichkeit kann durch ihr Kaufverhalten bei den Herstellern der Erzeugnisse auch bewirken, dass sie gefährliche Produkte vom Markt nehmen.
Um Auskunft darüber zu erhalten, ob ein Stoff aus der Kandidatenliste in einem bestimmten Produkt enthalten ist, müssen Sie lediglich eine Anfrage stellen – das kann vor oder nach dem Kauf sein. Und zwar mündlich im Geschäft oder schriftlich per Musterbrief (als Download auf der Website des REACH-Helpdesks verfügbar:http://www.reachhelpdesk.at/fileadmin/inhalte/reachhelpdesk/pdfs/SVHC_Musterbrief.pdf). Geben Sie den ausgefüllten Musterbrief einfach im Geschäft ab. Falls der Händler nicht Bescheid weiß, berufen Sie sich auf den Artikel 33 (2) der REACH-Verordnung.
Infobox
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Durch den Einsatz von Weichmacherölen und Rußen bei der Herstellung von Gummi oder Elastomeren können Verbraucherprodukte polyzyklische aromatische Wasserstoffe enthalten. Einige dieser PAK sind krebserregend. Der Verkauf von acht dieser PAK an die breite Öffentlichkeit ist verboten und der Einsatz dieser PAK in Konsumentenprodukten wird durch eine europäische Verordnung demnächst ebenfalls beschränkt. Aufgrund von Marktanalysen ist bekannt, dass der Einsatz von PAK in Verbraucherprodukten nicht notwendig und nach dem Stand der Technik vermeidbar ist.
Nonylphenol
4-Nonylphenol techn. ist toxisch, beeinflusst das Hormonsystem und steht im Verdacht, die Fruchtbarkeit zu beeinträchtigen sowie das Kind im Mutterleib zu schädigen. Weiters verursacht Nonylphenol als Stoff oder in Gemischen schwere Verätzungen an der Haut und schwere Augenschäden. Für Wasserorganismen ist es äußerst schädlich.
Triphenylphosphat
Triphenylphosphat ist schädlich für Wasserorganismen.
Phthalat-Ersatzstoffe (DEHA, TXIB, DINCH und DEHTP)
Eine Reihe von Substanzen wird derzeit in großen Mengen eingesetzt, um diejenigen Phthalate, für deren Verwendung in der EU aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften bereits um Zulassung angesucht werden muss (DEHP, DBP, BBP) zu ersetzen. DEHA und TXIB sind zwei dieser Ersatzstoffe, die allerdings auch gefährliche Eigenschaften für Gesundheit und Umwelt aufweisen. Für die Stoffe DINCH und DEHTP sind derzeit keine gefährlichen Eigenschaften bekannt. Es liegen derzeit auch keine Selbsteinstufungen der Industrie vor.
Quelle: Arbeiterkammer Vorarlberg (A)
Internet: http://vbg.arbeiterkammer.at
Bild: Pixabay – Lizenz: Public Domain
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