Verbraucherschutz: Schwartauer Werke müssen die Kennzeichnung von Smoothies ändern
Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hat vor dem Landgericht Lübeck für die Verbraucher ein Urteil erstritten, das es zukünftig den Schwartauer Werken untersagt, Smoothies in der bisherigen Form zu deklarieren.
Die Verbraucherzentrale hatte im Rahmen eines Marktchecks festgestellt, dass die kleinen Obstmahlzeiten aus der Flasche – genannt Smoothies – oftmals nicht überwiegend aus den abgebildeten und in der Produktbezeichnung genannten Früchten, sondern häufig weitgehend aus Apfelsaft bestehen. Die wahre Beschaffenheit von Smoothies lässt sich daher erst durch einen genauen Blick in die Zutatenliste erkennen.
Trotz verschiedener Gerichtsurteile, die eine irreführende Deklaration beanstandet haben, prangen auf den kleinen Fläschchen in vielen Fällen weiterhin Bilder und Namen, die nicht der tatsächlichen Produktzusammensetzung entsprechen.
In einem der Fälle wurde der Smoothie „Fruit 2 day mit knackigen Fruchtstückchen – Erdbeere & Orange“ der Firma Schwartauer Werke abgemahnt. Hier beträgt der Anteil der Erdbeeren nur 7% und der an Orangen bestenfalls nur 13% (8% Orangensaftkonzentrat und 5% Orangenzellen). Das Produkt besteht überwiegend aus Apfelsaft und Apfel- sowie Birnenpüree (70%). Auch hier suggeriert die Verpackung und die Namensgebung dem Verbraucher etwas anderes. In diesem Fall hat die Firma Schwartauer Werke die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert, worauf die Verbraucherzentrale Klage einreichte.
Am 26.11.2013 verkündete das Landgericht Lübeck nun sein Urteil, wonach die Schwartauer Werke nach Ablauf einer so genannten Verbrauchsfrist ihren Smoothie eindeutiger deklarieren muss. Die Verbraucherzentrale hofft, dass die Schwartauer Werke aus dem Verfahren Konsequenzen zieht und zukünftig im Rahmen ihrer Produktgestaltung diese verbraucherfreundliche Rechtsauffassung auch auf andere Produkte anwenden wird. Die Verbraucherzentrale hat damit erneut eine wegweisende Entscheidung zur Verbesserung der Transparanz im Supermarkt herbeigeführt.
Die Übergangsfrist wurde den beklagten Schwartauer Werken nur deswegen eingeräumt, damit nicht tausende bereits produzierte Smoothies vernichtet werden müssen. Dies wäre nicht mit unserer Aufforderung zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung vereinbar gewesen.
Quelle: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein
Internet: http://www.vzsh.de
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