„Gesundheitsbezogen“ ist eine Angabe, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit besteht. Voraussetzung für die Zulassung ist eine positive Bewertung des Nachweises der behaupteten Wirkung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).
Auf dem Workshop „Fette und Öle“, der kürzlich von der deutschen Gesellschaft für Fettwissenschaft in Hamburg veranstaltet wurde, erläuterten die Wissenschaftler, welche Angaben möglich sind:
FETTARM
Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln weniger als 3 Gramm Fett je 100 Gramm oder weniger als 1,5 Gramm Fett je 100 Milliliter im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthält (Ausnahme: 1,8 Gramm Fett pro 100 Milliliter bei teilentrahmter Milch).
FETTFREI/OHNE FETT
Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 Gramm Fett pro 100 Gramm oder 100 Milliliter enthält. Angaben wie „X Prozent fettfrei“ sind verboten.
ARM AN GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren bei einem Produkt im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 Gramm/100 Gramm oder 0,75 Gramm/100 Milliliter nicht übersteigt. In beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die trans-Fettsäuren insgesamt nicht mehr als 10 Prozent des Brennwerts liefern.
FREI VON GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren 0,1 Gramm je 100 Gramm beziehungsweise 100 Milliliter nicht übersteigt.
MIT EINEM HOHEN GEHALT AN MEHRFACH UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 45 Prozent der Fettsäuren im Produkt aus mehrfach ungesättigten Fettsäuren stammen und die mehrfach ungesättigten Fettsäuren über 20 Prozent der Energie des Produktes liefern.
MIT EINEM HOHEN GEHALT AN EINFACH UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 45 Prozent der im Produkt enthaltenen Fettsäuren aus einfach ungesättigten Fettsäuren stammen und die einfach ungesättigten Fettsäuren über 20 Prozent der Energie des Produktes liefern.
MIT EINEM HOHEN GEHALT AN UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 70 Prozent der Fettsäuren im Produkt aus ungesättigten Fettsäuren stammen und die ungesättigten Fettsäuren über 20 Prozent der Energie des Produktes liefern.
QUELLE VON OMEGA-3-FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Quelle von Omega-3-Fettsäuren sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 0,3 Gramm Alpha-Linolensäure pro 100 Gramm und pro 100 Kilokalorien oder zusammengenommen mindestens 40 Milligramm Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 Gramm und pro 100 Kilokalorien enthält.
MIT EINEM HOHEN GEHALT AN OMEGA-3-FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 0,6 Gramm Alpha-Linolensäure pro 100 Gramm und pro 100 Kilokalorien oder zusammengenommen mindestens 80 Milligramm Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 Gramm und pro 100 Kilokalorien enthält.
Die Kennzeichnung von TRANS-FETTSÄUREN ist nicht vorgeschrieben, derzeit aber auch nicht möglich. Die Kommission erstellt binnen drei Jahren einen Bericht über die Bedeutung der trans-Fettsäuren in der Ernährung. Aufgrund dieses Berichts wird über die weiteren Maßnahmen im Rahmen der Kennzeichnung beziehungsweise Grenzwerte entschieden. Gleich behandelt werden aufgrund der Diskussion im Europäischen Parlament bei Erlass der Verordnung die OMEGA-6-FETTSÄUREN.
Rüdiger Lobitz, www.aid.de
Weitere Informationen finden Sie unter www.dgfett.de und im aid-Heft „Speisefette“ Bestell-Nr. 1012, Preis: 3,50 Euro, http://www.aid-medienshop.de
Internet: www.aid.de
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