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foodwatch – Erfolgreiche Abmahnung gegen Schinkenverband

Die Verbraucherorganisation foodwatch hat den Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller erfolgreich abgemahnt. Im Streit um irreführende Regionalitätswerbung hatte der Schinken-Verband den Eindruck erweckt, es habe eine Entscheidung des Landgerichts Konstanz gegen foodwatch gegeben, die der Verbraucherorganisation eine kritische Formulierung untersagt. Dies entspricht nicht den Tatsachen. In einer Unterlassungserklärung verpflichtete sich der Schutzverband nun, diese Unwahrheit über foodwatch nicht weiter zu verbreiten.

In dem Streit geht es um die Herkunftskennzeichnung, Regionalitätswerbung und die tatsächliche Herkunft der Hauptzutat für den Schwarzwälder Schinken. „Fakt ist: Mindestens 90 Prozent des für Schwarzwälder Schinken verwendeten Schweinefleischs kommt nicht aus dem Schwarzwald. Wenn ein Hersteller sein Schinkenfleisch von weit her holt und – statt dies offenzulegen – den fertigen Schinken dennoch als regionales Produkt bewirbt, führt er seine Kunden in die Irre“, erklärte foodwatch-Sprecher Martin Rücker.

Mit einer zugespitzten Äußerung hatte foodwatch diese Irreführung in einer Presseerklärung im Januar 2013 kritisiert. Gegen die Formulierung ging der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller mit einer Klage vor. Er sah nicht ausreichend klargestellt, dass für den fertigen Schinken immer Produktionsschritte wie das Räuchern im Schwarzwald stattfinden müssen. Aus prozessökonomischen Gründen und ohne die Kritik zurückzunehmen sagte foodwatch in einer Unterlassungserklärung zu, die konkrete Aussage nicht mehr zu wiederholen – knüpfte dies jedoch daran, stattdessen die Formulierung zu verwenden, nach der das Schweinefleisch für den Schwarzwälder Schinken „auch aus Neuseeland kommen dürfte“. Für foodwatch ein gangbarer Weg, weil so die Kritik weiterhin verständlich gemacht werden konnte. Schließlich hatte gegen diese Formulierung auch der Schutzverband offenbar keine Einwände: Er erklärte die Klage für erledigt, ein Urteil war damit hinfällig. In einem Schreiben an beide Parteien stellte das Gericht zuletzt klar, dass es keine abschließende Bewertung vorgenommen und keine Entscheidung in der Sache getroffen hat.

Der Schutzverband hatte jedoch in seiner Pressemitteilung vom 29. August 2013 behauptet, er habe mit seiner Klage „vor dem Landgericht vollumfänglich Recht bekommen“. Ferner zeigte sich der Herstellerverband „zufrieden mit der Entscheidung des Landgerichts“. Wegen dieser unwahren Tatsachenbehauptung mahnte foodwatch den Schutzverband ab. Nachdem dieser eine Unterlassungserklärung zunächst verweigerte, beantragte foodwatch beim Landgericht Konstanz eine einstweilige Verfügung. Noch vor einer Entscheidung des Gerichts über den foodwatch-Antrag gab der Schutzverband nun doch eine Unterlassungserklärung ab. Er darf nunmehr unter anderem nicht länger behaupten, es habe eine Entscheidung des Gerichts gegen foodwatch gegeben.

foodwatch-Sprecher Martin Rücker: „Wir fordern den Verband auf, sich nun endlich der Kritik von vielen Verbrauchern an der verbreiteten Irreführung zu stellen: Die Schinkenhersteller können ab sofort freiwillig auf jeder Packung angeben, woher das Fleisch kommt, oder am besten nur noch solchen Schinken als regionale Spezialität verkaufen, bei dem auch das Fleisch tatsächlich aus der Region Schwarzwald kommt. Damit wäre für alle die nötige Klarheit geschaffen.“

E-Mail-Aktion „15 Punkte gegen Irreführung“
mit der Forderung nach einer verpflichtenden Herkunftskennzeichnung: www.foodwatch.de/aktion-15punkte

foodwatch e.V.
www.foodwatch.de

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