Umwelt

Positiv: Aus für Pflanzenschutzmittel aus der Gruppe der Neonicotinoide

Saatgutbehandlung von Raps künftig nicht mehr möglich – keine Verwendung mehr im Haus- und Kleingartenbereich

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat für bestimmte Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam das Ruhen der Zulassung ab dem 1. Oktober 2013 angeordnet. Für weitere Mittel, die für die gewerbliche Spritzanwendung in verschiedenen Kulturen zugelassen sind, werden zusätzliche Anwendungsbestimmungen festgesetzt. Das BVL setzt damit die jüngste Entscheidung der EU-Kommission um, die Verwendungszwecke für die drei Wirkstoffe aus der Gruppe der Neonicotinoide einzuschränken, um mögliche Gefahren für Bienen zu verringern.

Mit der Ruhensanordnung für unbestimmte Zeit darf ab dem 1. Oktober das einzige derzeit noch zugelassene Pflanzenschutzmittel zur Saatgutbehandlung von Raps nicht mehr eingesetzt werden.

Darüber hinaus sind Mittel zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nicht mehr zulässig. Hierbei handelt es sich um Mittel, die zum Beispiel in Form von Pflanzenstäbchen, Tabletten oder Granulaten zur Behandlung von Zierpflanzen vorgesehen sind, hauptsächlich in Räumen, Gewächshäusern und auf Balkonen.

Abverkaufs- und Aufbrauchfristen sieht das Pflanzenschutzgesetz nach der Anordnung des Ruhens nicht vor. Unverändert bleiben die Zulassungen für Mittel zur Saatgutbehandlung von Futterrüben, Zuckerrüben, Kartoffeln und Gemüsesaaten.

Für vier weitere Pflanzenschutzmittel, die als bienengefährlich eingestuft werden und die schon bisher nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden durften, werden demnächst vom BVL zusätzliche Anwendungsbestimmungen festgesetzt. Damit sollen alle denkbaren Expositionspfade für Bienen ausgeschlossen werden.

Die Durchführungsverordnung Nr. 485/2013 der EU verbietet ab dem 1. Dezember 2013 auch die Verwendung und das Inverkehrbringen einer Reihe von Saatgutarten, die mit Clothianidin, Imidacloprid oder Thiamethoxam behandelt wurden, wenn das Saatgut nicht in Gewächshäusern verwendet wird. Das Verbot gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Eine Entscheidung des BVL oder eine gesetzliche Umsetzung ist hierfür nicht nötig. Die betreffenden Saaten sind in Anhang II der Verordnung aufgeführt.

Weitere Informationen und eine Auflistung der von den neuen Regelungen betroffenen Pflanzenschutzmittel sind in der Fachmeldung „Änderungen bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit neonicotinoiden Wirkstoffen“ zu finden.

Hintergrund

Die Wirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam sind in der EU als Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln genehmigt. Nach Bekanntwerden neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über Auswirkungen auf Bienen beauftragte die EU-Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) mit einer aktuellen wissenschaftlichen Bewertung des Risikos für Bienen. Auf der Grundlage des Berichts der EFSA schränkte die EU-Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 vom 24. Mai 2013 die zulässigen Verwendungen für diese drei Wirkstoffe ein. Gemäß dieser Verordnung dürfen Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen nur noch für gewerbliche Anwendungen zugelassen werden. Weiterhin sind in bestimmten Kulturen Saatgut- und Bodenbehandlungen gar nicht mehr zulässig und Blattbehandlungen nur nach der Blüte. Die als besonders kritisch angesehene Saatgutbehandlung von Mais mit Neonicotinoiden ist in Deutschland bereits seit dem Jahr 2008 nicht mehr zulässig.

Die EU-Kommission kündigt an, sie werde innerhalb von zwei Jahren eine Überprüfung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse anstrengen, die ihr bis dahin zugegangen sind

Quelle:
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL
http://www.bvl.bund.de

 

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