Gerät ein Prepaid-Vertrag ins Minus, müssen Kunden den Betrag nicht bezahlen – selbst wenn das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters gefordert wird. Entsprechende Klauseln in Prepaid-Mobilfunkverträgen haben die Landgerichte München I (Az: 12 O 16908/12) und Frankfurt am Main (Az: 2-24 O 231/12) für unwirksam erklärt.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die b2c.de GmbH (www.discotel.de) und die SIMply Communication GmbH (www.simplytel.de). Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Bei Prepaid-Tarifen zahlen Kunden im voraus Geld auf ein Guthabenkonto ein. Nur in Höhe des Guthabens darf anschließend telefoniert, gesimst und gesurft werden. Sind die Euros aufgebraucht, ist bis zu einer weiteren Aufladung kein Anruf mehr möglich. Da so die anfallenden Kosten kontrolliert und begrenzt werden können, eignen sich Prepaid-Verträge vor allem für Minderjährige. Denn im Gegensatz zu so genannten Postpaid-Verträgen, bei denen es erst im Nachhinein eine Rechnung gibt, bleiben böse Überraschungen aus.
In den AGB einiger Anbieter fand sich jedoch ein Passus, nach dem durchaus ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto entstehen könne, der vom Kunden unverzüglich auszugleichen sei. In Musterprozessen gegen simplytel und discotel stellten die Landgerichte München I und Frankfurt a. M. nun übereinstimmend fest, dass eine derartige Regelung den Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Sie „ist mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaid-Vertrages nicht zu vereinbaren“, meinten die Münchener Richter. Kunden müssten „weder mit der Entstehung eines Negativsaldos noch mit der unverzüglich auszugleichenden Kostenlast“ rechnen. Sie dürfen vielmehr davon ausgehen, dass sie „die volle Kostenkontrolle“ haben.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW – www.vz-nrw.de
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