Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) informiert über die wichtigsten Änderungen 2013
Zahlreiche Änderungen werden im neuen Jahr in Kraft treten – zum Beispiel neue Vorgaben für Lebensmittelkennzeichnungen und Zusatzstoffe, ein Verbot für Produkte aus illegalem Holzeinschlag, Verbesserung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, mehr Verbraucherschutz im Finanz- und Versicherungsbereich und mehr Sicherheit bei Kosmetikprodukten. Zudem werden kostenpflichtige Warteschleifen zum Auslaufmodell.
Am 2. Juni 2013 tritt die Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften in Kraft. Die Verordnung legt verbindliche Höchstmengen für die in Energy-Drinks verwendeten Stoffe Koffein, Taurin, Inosit und Glucuronolacton fest. Damit wird die Ausnahmeregelung abgelöst, nach der Hersteller für Getränke mit diesen Inhaltsstoffen bisher eine Genehmigung für jedes Produkt beantragen mussten. Die neue Verordnung sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit, was den Zusatz dieser Stoffe betrifft. Die einheitlichen Höchstmengen, die für alle diese Getränke gleichermaßen gelten, tragen zu einem verbesserten gesundheitlichen Verbraucherschutz bei. Die Höchstmengen entsprechen denen, die bisher durch die Ausnahmeregelungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch festgelegt sind. Neu geregelt wird außerdem die Kennzeichnung von Energy-Drinks: Mussten bisher nur verpackte Energy-Drinks mit der Angabe „erhöhter Koffeingehalt“, gefolgt von der Angabe der Koffeinmenge in Milligramm pro 100 Milliliter, gekennzeichnet werden, gilt diese Kennzeichnungspflicht nun auch für „lose“ abgegebene koffeinhaltige Erfrischungsgetränke. Darunter sind Getränke zu verstehen, die beispielsweise in Gaststätten oder Diskotheken im Glas an Gäste abgegeben werden. Die Angabe wird zum Beispiel in der Getränkekarte oder mit einem Aushang erfolgen.
Ab 1. Juni 2013 gelten neue Regelungen für die Lebensmittelfarbstoffe Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R – E 124). Sie schränken die Verwendungsmöglichkeiten der Stoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln stark ein. Nachdem die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA die Stoffe neu bewertet hatte, wurden die bisherigen Zulassungen revidiert, um sicherstellen zu können, dass die Stoffe nur in gesundheitlich unbedenklichen Mengen aufgenommen werden. Bereits seit dem 20. Juli 2010 müssen diese Farbstoffe durch einen besonderen Hinweis – „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ – gekennzeichnet werden.
Ab 22. April 2013 gilt eine EU-weite Positivliste für Aromastoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Aromastoffe, die nicht auf der Liste stehen, dürfen nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten nicht mehr verwendet werden. Unter Aromastoffen versteht man Stoffe mit Geschmack und/oder Geruch gebenden Eigenschaften, die zur Herstellung von Aromen eingesetzt werden. Rechtsgrundlage für die Positivliste mit über 2100 zulässigen Aromastoffen ist die EU-Verordnung (EG) Nr. 1334/2008. Für weitere rund 400 Aromastoffe fehlt noch die abschließende Bewertung durch die Europäische Lebensmittelbehörde EFSA. Diese Stoffe gelten seit langem als gesundheitlich unbedenklich und dürfen bis zur abschließenden Bewertung vorläufig weiter verwendet werden.
Ab 1. Januar 2013 tritt das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) in Kraft. Das neue Gesetz sieht die Errichtung eines einheitlichen, für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Sozialversicherungsträgers für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vor. Dadurch wird die Organisationsstruktur der landwirtschaftlichen Sozialversicherung modernisiert und die Effizienz des Systems erhöht. Bestehende Wettbewerbsverzerrungen durch regional unterschiedlich hohe Beiträge zur Unfall- und Krankenversicherung können abgebaut werden. Außerdem soll damit die innerlandwirtschaftliche Solidarität gestärkt werden.
Ab 1. Januar 2013 werden der besondere Steuersatz und die besondere Bemessungsgrundlage für Hagelversicherungen auf Versicherungen gegen Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen ausgeweitet. Im Gegenzug wird der Steuersatz von 0,2 Promille auf 0,3 Promille der Versicherungssumme angehoben.
Mit der Ausdehnung der Sonderregelung für Hagel wird einem Anliegen der Berufsverbände entsprochen, das vom BMELV unterstützt wurde. Die Erweiterung trägt der sich durch den Klimawandel verändernden Gefahrensituation für die Land- und Forstwirtschaft Rechnung. Sie ermöglicht Landwirten eine bezahlbare betriebliche Risikovorsorge gegen Elementargefahren.
Ab 3. März 2013 ist die Vermarktung von illegal eingeschlagenem Holz in der EU verboten. Zudem müssen alle Marktteilnehmer, die innerhalb der EU Holz oder Holzprodukte erstmalig in Verkehr bringen, bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten. Dazu gehören Informationspflichten zur Art und Herkunft des Holzes sowie Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte.
Das neue Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) soll hierzu insbesondere die Aufgaben und Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden wie Kontrollmaßnahmen und Beschlagnahmung von Holz, bei dem der begründete Verdacht auf einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht besteht, regeln. Ein entsprechender, vom BMELV ausgearbeiteter Gesetzesentwurf wurde im November 2012 vom Bundeskabinett verabschiedet und befindet sich gegenwärtig im parlamentarischen Abstimmungsprozess. Demnach wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Durchführung der Maßnahmen zuständig sein, soweit es um Holz oder Holzprodukte aus einem Drittstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat geht. Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Ab Januar 2013 wird es eine Änderung bei der Gemeinschaftsaufgabe zur „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in den Grundsätzen zur integrierten ländlichen Entwicklung geben: Zukünftig sind bei Fördermaßnahmen in ländlichen Gemeinden – insbesondere bei Entwicklungskonzepten, kleinräumigen Planungen und Infrastrukturinvestitionen – grundsätzlich die Herausforderungen der demografischen Entwicklung zu berücksichtigen. Zudem sollen die Förderungen konsequent dem Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ folgen. Hierdurch sollen insbesondere die Verluste von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen nachhaltig eingedämmt werden.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht zum 1. Januar 2013 wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) nicht nur auf die Stabilität der Finanzmärkte und der von ihr überwachten Finanzdienstleistungsinstitute achten, sondern auch Verbraucherbelange stärker berücksichtigen. Zu diesem Zweck wird ein gesetzliches Beschwerdeverfahren für Verbraucher und Verbraucherverbände bei der Bundesanstalt geschaffen. Die Möglichkeit von Verbrauchern und Verbraucherverbänden, sich mit einer Beschwerde an die BaFin zu wenden, wird damit erstmalig auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Zum 1. März 2013 wird zudem für eine verstärkte Durchsetzung der Verbraucherinteressen ein Verbraucherbeirat gegründet. Neben Vertretern von Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen wird auch das BMELV als stimmberechtigtes Mitglied dem Gremium angehören.
Ab 1. Januar 2013 treten die Regelungen des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagevermittler- und Vermögensanlagenrechts in Kraft. Gewerbliche Vermittler von Fonds und Unternehmensbeteiligungen (Finanzanlagenvermittler) benötigen ab 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis. Sie müssen ihre Sachkunde durch eine entsprechende Prüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen und sich in dem bereits für Versicherungsvermittler geführten öffentlichen Vermittlerregister registrieren lassen. Außerdem müssen die Vermittler strenge Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten einhalten.
Ab 1. Juni 2013 dürfen Warteschleifen bei Sonderrufnummern nichts mehr kosten. Dann entfallen nach Ende einer Übergangsfrist die Kosten für Warteschleifen bei Sondernummern wie 0180- oder 0900-Nummern. Mit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes dürfen Warteschleifen dann lediglich bei Ortsnetzrufnummern, herkömmlichen Mobilfunkrufnummern, Sonderrufnummern mit Festpreisen und entgeltfreien Rufnummern eingesetzt werden. Die Neuregelung gilt sowohl für Telefonate aus dem Festnetz als auch aus dem Mobilfunknetz.
Ab Januar 2013 tritt das neue Markttransparenz-Stellen-Gesetz in Kraft: Für Verbraucher wird es in der Folge möglich werden, die aktuellen Kraftstoffpreise von Tankstellen in Echtzeit per Internet, Smartphone-App oder Navigationsgeräte abzurufen und direkt die günstigste Tankstelle anzusteuern. Tankstellenbetreiber müssen hierfür zukünftig die aktuellen Preise und Preisänderungen von Kraftstoffpreisen in Echtzeit an die beim Bundeskartellamt angesiedelte Markttransparenz-Stelle übermitteln. Kleine und mittlere Unternehmen werden von den Meldepflichten ausgenommen. Einzelheiten werden in einer Rechtverordnung geregelt. Das neue Gesetz sieht zudem die Errichtung einer weiteren Markttransparenz-Stelle bei der Bundesnetzagentur vor. Diese wird die Preisbildung im Strom- und Gasgroßhandel beobachten. Die bessere Marktbeobachtung ist ein wichtiger Bestandteil des Zehn-Punkte-Sofortprogramms der Bundesregierung zur Energiewende. Aufgabe der Markttransparenz-Stelle ist es, Informationen zu Fundamental-, Erzeugungs- und Handelsdaten zum Großhandel mit Elektrizität und Gas zu erheben, zu sammeln und darauf zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine unzulässige Preisbeeinflussung bestehen. Ziel ist eine transparente und wettbewerbskonforme Preisbildung.
Überwiegend ab Juli 2013 greifen die neuen Vorschriften der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009, wodurch die Produktsicherheit bei kosmetischen Mitteln weiter erhöht wird. Dabei wird unter anderem das in Deutschland bereits bestehende Mitteilungssystem der Rezepturen von kosmetischen Mitteln auf EU-Ebene verbindlich vorgeschrieben. Des Weiteren werden die Sicherheitsbewertung bei kosmetischen Mitteln weiter ausgestaltet sowie Vorschriften zu kosmetischen Mitteln festgelegt, die Nano-Materialien enthalten.
Weitere Informationen zu den Änderungen 2013 mit Links zu den jeweiligen Rechtsnormen und Entwürfen finden Sie unter:
www.bmelv.de/was-aendert-sich-2013
Wer wissen will, was sich über die genannten Änderungen hinaus in jüngster Zeit bei relevanten Verbraucherthemen getan hat, findet in einer neuen Publikation des BMELV weitergehende Informationen. Die handliche Broschüre des BMELV mit dem Titel „Sicherheit und Selbstbestimmung“ bietet eine kompakte Übersicht verbraucherpolitischer Maßnahmen, mit denen die Bundesregierung in den vergangenen Jahren die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt hat. Der Ausschnitt aus der Themenvielfalt und Arbeit des Bundesverbraucherministeriums reicht von der Lebensmittelkennzeichnung über die Spielzeugsicherheit bis zur Geldanlage, Verbraucherbildung und -forschung. Darüber hinaus finden Leserinnen und Leser zahlreiche Tipps für den Verbraucheralltag: Was muss ich zum Mindesthaltbarkeitsdatum wissen? Was sind meine Rechte auf Reisen? Wie verhalte ich mich bei Werbeanrufen? Worauf muss ich bei einem Beratungsprotokoll der Bank achten? Wie finde ich das richtige Pflegeheim? Zudem bietet die Verbraucherlektüre praktische Hinweise auf weiterführende Informationen (Links, Filme, Check-Karten usw.).
Die Broschüre „Sicherheit und Selbstbestimmung – Erfolgreiche Verbraucherpolitik 2009-2012“ kann im Internet unter
www.bmelv.de/Broschuere-Verbraucherpolitik
heruntergeladen werden. Alternativ kann die Broschüre über den Publikationsversand der Bundesregierung bestellt werden:
Quelle: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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