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Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung warnt vor gefährlichen Feuerwerksartikeln

Diese Nummern sind wichtig

Auf einem geprüften Feuerwerkskörper sieht man eine Reihe von Nummern, die schnell verwirren können:

Wichtig ist die Registriernummer. Bei der Nummer geben die ersten vier Ziffern die Kennnummer der Benannten Stelle an, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat. 0589 steht für die BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Andere vierstellige Nummern stehen für andere Benannte Stellen innerhalb der EU.

Zu finden ist auch eine BAM-Identifikationsnummer, zum Beispiel „BAM-F2-0001“. In Deutschland verkaufte Produkte müssen eine Identifikationsnummer mit diesem BAM-Hinweis haben (die BAM-ID-Nummer).

Darüber hinaus befindet sich auf dem Artikel ein CE-Kennzeichen. Hinter dem CE-Kennzeichen ist eine vierstellige Nummer, die für die Benannte Stelle steht, die die Überwachung der Qualitätssicherung beim Hersteller durchführt (z.B. 0589 für die BAM).

Mit dem 1. Oktober 2009 ist die europäische Richtlinie 2007/23/EG für das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen in Deutschland umgesetzt worden. Feuerwerkskörper, die bis zum 30. 9. 2009 eine BAM-Zulassung bekamen, sind bis 3. 7. 2017 weiterhin gültig und müssen aber das Zulassungszeichen der BAM aufweisen: BAM PI oder PII – (vierstellige Nummer) also z.B. BAM-PII-1850. Diese Artikel tragen keine Registrier- oder ID-Nummer.

Weitere Merkmale

Zur Kennzeichnung, und damit auf jedem in Deutschland zugelassenen Feuerwerksartikel, gehören aber weitere Merkmale:

  • Name und Adresse des Herstellers (oder Name des Herstellers und Name und Adresse des Importeurs), sowie für Deutschland die Telefonnummer des Herstellers oder Importeurs
  • Art des Gegenstandes, z.B. Knallkörper, Feuerwerksrohrbatterie, Rakete oder Fontäne. Die Bezeichnung muss in Großbuchstaben erfolgen, sowie bei Römischen Lichtern die Anzahl der Schüsse enthalten.
  • Angabe der Kategorie in Großbuchstaben: z.B. KAT.2 (Kategorie 2) für Knallkörper, Feuerwerksrohrbatterien, Raketen, Fontänen etc.; KAT.1 (Kategorie 1) für Artikel wie Knallerbsen, Tischfeuerwerk, Knallbonbons, Bodenfeuerwirbel, Wunderkerzen etc.
  • Gebrauchsanweisung in Deutsch
  • Altersgrenze
  • Schutzabstand, zum Beispiel bei Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 von einem Meter und bei Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 von acht Metern
  • NEM steht für Nettoexplosivstoffmasse. Dort findet man eine Angabe in Gramm. Die NEM darf bei Knallkörpern maximal sechs Gramm betragen, bei Batterien 500 g und bei Kombinationen mit Fontänen 600 g.

Darüber hinaus ist das Siegel des Verbandes der pyrotechnischen Industrie VPI ein gutes Indiz für legales Feuerwerk. Feuerwerkskörper sollte man zudem nur in seriösen Verkaufsstellen erwerben.

Auf der Verpackung befinden sich weitere Nummern mit dem BAM-Kürzel, die oft fälschlicherweise als Zulassungsnummer gedeutet werden. Nummern wie BAM–4785/05–VHK oder BAM–0281/06–VP beziehen sich auf eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Zurschaustellen gemäß Sprengstoffgesetz. VP steht beispielsweise für eine Verpackung aus Pappe, VHK für eine Verpackung aus Hartkunststoff.

Ein guter Weg einer falschen oder gefälschten Prüf- oder ID-Nummer auf die Schliche zu kommen ist, diese bei Google einzugeben. Gleich einer der ersten Treffer führt zur Datenbank der BAM, in der alle zugelassenen Feuerwerksartikel (auch jene, die nicht mehr verkauft werden) mit ihren Nummern und den Typbezeichnungen aufgelistet sind.

Übrigens: Das Abbrennen von illegalen Feuerwerkskörpern ist nicht nur gefährlich, sondern stellt auch eine Straftat nach § 40 Sprengstoffgesetz dar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (oder Geldstrafe) geahndet werden. Händler, die wissentlich nicht zugelassene Feuerwerkskörper verkaufen, können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belangt werden.

Quelle: Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung – http://www.bam.de

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