Verbraucher

Ärger nach dem großen Fest: Umtausch und Reklamation nach Weihnachten

Da Beschwerden über doppelte, nicht gefallende oder defekte Geschenke weder beim Christkind noch beim Weihnachtsmann Gehör finden, hier einige Tipps für den Einkauf auf den letzten Drücker – und den Umgang mit Problemen.

Wenn Sie nicht genau wissen, worüber sich jemand freuen würde, schenken Sie am besten einen Gutschein. Diese sind – falls keine oder eine zu kurze Befristung angegeben ist – drei Jahre lang gültig. Ausnahme: terminierte Veranstaltungen.

In Deutschland gibt es kein Recht auf Umtausch für einwandfreie Ware. Deshalb sollte diese Möglichkeit vor dem Kauf erfragt und gegebenenfalls auf dem Kassenbon vermerkt werden.

CDs, DVDs und Software lassen Sie am besten vom Verkäufer versiegeln. Dann gibt es bei der Rückgabe keine Diskussionen darüber, ob vielleicht heimlich eine Kopie erstellt wurde.

Und wenn das Geschenk defekt ist?

Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach zwei Jahren; bei gebrauchten Waren kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist im Vertrag (AGB) auf ein Jahr verkürzt werden.

In den ersten sechs Monaten kann der Kunde problemlos reklamieren. Danach muss er beweisen, dass der Defekt der Ware schon bei Erhalt bestand.
Bei fehlerhafter Ware müssen in der Regel zwei Reparaturversuche des Händlers geduldet werden. Ausnahmen: Das ist dem Kunden nicht zumutbar oder der Mangel ist nicht behebbar.

Besonderheiten beim Onlinekauf

Hier gilt das Widerrufsrecht: Schickt der Verkäufer eine korrekte Widerrufsbelehrung, kann die Ware innerhalb von 14 Tagen zurückgesendet werden. Wird man gar nicht, verspätet oder falsch über das Widerrufsrecht unterrichtet, verlängert sich die Frist.
Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind Käufe von CDs oder DVDs sowie Software, wenn deren Versiegelung entfernt wurde, aber auch Spezialanfertigungen, Zeitungen, Zeitschriften und verderbliche Waren.

Bei einem mangelhaften Produkt gilt das Gleiche wie beim Kauf im Einzelhandel: Der Händler muss nach Wahl des Kunden die Ware reparieren, noch einmal liefern, den Kaufpreis mindern oder bei erheblichen Mängeln den Kaufpreis erstatten – abzüglich einer Entschädigung für die bisherige Nutzungszeit.

Quelle: Verbraucherzentrale Berlin e.V. – www.vz-berlin.de

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