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Attest auch bei kurzer Krankheit: Jeder Tag zählt

R+V Infocenter: Wochenende und Feiertage gelten als Krankheitstage – Attest rechtzeitig einreichen

Freitags krank geworden, am Montag immer noch nicht wieder auf den Beinen: Spätestens jetzt müssen Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegen – weil sie länger als drei Tage arbeitsunfähig sind. „Was viele nicht wissen: Es zählen hierbei nicht nur die Arbeitstage, sondern jeder Kalendertag, also auch Samstage, Sonntage und Feiertage“, erklärt Svenja Bartmann, Gesundheitsexpertin beim Infocenter der R+V Versicherung.
 
 
Hinzu kommt: Das Attest muss auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit datiert sein – nicht auf den ersten Tag, an dem es beim Arbeitgeber vorliegen muss. Wer krank ist, sollte sich daher so schnell wie möglich in ärztliche Behandlung begeben, rät Expertin Bartmann: „Ärzte dürfen Atteste in der Regel nur zwei Tage rückdatieren. Und das geht auch nur, wenn die Untersuchung zeigt, dass die Krankheit schon vorher bestand.“
 

Unterschiedliche Regelungen in Unternehmen

In manchen Unternehmen gibt es andere Regelungen für die Vorlage eines Attests. „Firmen können zum Beispiel festlegen, dass die Arbeitsunfähigkeit schon am ersten Krankheitstag nachgewiesen werden muss“, sagt Gaby Behrens, Personalchefin der R+V BKK. Bei einigen Arbeitgebern regelt das der Arbeitsvertrag. Eventuell könnte aber auch ein Blick in die einschlägige Betriebsvereinbarung Aufschluss geben, so Gaby Behrens weiter. Wichtig zu wissen: Wer das ärztliche Attest immer wieder verspätet vorlegt, muss mit einer Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar mit einer Kündigung rechnen.
 

Quelle: R+V Versicherung AG – www.ruv.de

 

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