R+V Infocenter: Wochenende und Feiertage gelten als Krankheitstage – Attest rechtzeitig einreichen
Freitags krank geworden, am Montag immer noch nicht wieder auf den Beinen: Spätestens jetzt müssen Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegen – weil sie länger als drei Tage arbeitsunfähig sind. „Was viele nicht wissen: Es zählen hierbei nicht nur die Arbeitstage, sondern jeder Kalendertag, also auch Samstage, Sonntage und Feiertage“, erklärt Svenja Bartmann, Gesundheitsexpertin beim Infocenter der R+V Versicherung.
Hinzu kommt: Das Attest muss auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit datiert sein – nicht auf den ersten Tag, an dem es beim Arbeitgeber vorliegen muss. Wer krank ist, sollte sich daher so schnell wie möglich in ärztliche Behandlung begeben, rät Expertin Bartmann: „Ärzte dürfen Atteste in der Regel nur zwei Tage rückdatieren. Und das geht auch nur, wenn die Untersuchung zeigt, dass die Krankheit schon vorher bestand.“
Unterschiedliche Regelungen in Unternehmen
In manchen Unternehmen gibt es andere Regelungen für die Vorlage eines Attests. „Firmen können zum Beispiel festlegen, dass die Arbeitsunfähigkeit schon am ersten Krankheitstag nachgewiesen werden muss“, sagt Gaby Behrens, Personalchefin der R+V BKK. Bei einigen Arbeitgebern regelt das der Arbeitsvertrag. Eventuell könnte aber auch ein Blick in die einschlägige Betriebsvereinbarung Aufschluss geben, so Gaby Behrens weiter. Wichtig zu wissen: Wer das ärztliche Attest immer wieder verspätet vorlegt, muss mit einer Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar mit einer Kündigung rechnen.
Quelle: R+V Versicherung AG – www.ruv.de
[full]
[dhr]
LESEN SIE AUCH zu diesem ThemaHier erhalten Sie weitere Informationen zum gleichen Themenbereich
Familie & Finanzen Kindergeld – Auszahlungstermine
Die Familienkasse stellt jedes Jahr die Kindergeld-Auszahlungstermine bereit. Eltern können so die monatliche Kalkulation besser aufstellen.
Thermalbäder sind Orte der Entspannung und Erholung, die aufgrund ihrer natürlichen Thermalquellen eine Vielzahl von gesundheitlichen Vorteilen bieten.
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional
Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt.Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.