Die kleinen Tütchen ähneln den Verpackungen für Sammelbilder, haben es aber in sich. Die mit fantasievollen Namen wie „Boom“, „OMG“ oder „Bonzai“ bezeichneten Produkte werden beispielsweise als Räucherwerk, Kräutermischung, Badesalz oder Pflanzendünger angeboten. Der allgemein übliche Sammelbegriff „Legal Highs“, so das Regierungspräsidium Darmstadt, suggeriert ebenfalls eine trügerische Sicherheit. Tatsächlich enthalten die Packungen aber gefährliche Rauschmittel, die von den meist jugendlichen Konsumenten geraucht, geschnieft oder geschluckt werden.
In dem wohl bekanntesten Produkt „Spice“ und seinen direkten Nachfolgeprodukten wurden sog. synthetische Cannabinoide nachgewiesen. Nach deren Unterstellung unter das Betäubungsmittelgesetz dauerte es nicht lange, bis der Markt mit unzähligen anderen synthetischen Cannabinoiden und vergleichbaren Substanzen überschwemmt wurde, denen zumeist eines gleich ist: Sie sind wenig oder gar nicht erforscht und haben unkalkulierbare Wirkungen.
Laut Bundeskriminalamt sind Fälle aus ganz Deutschland bekannt, in denen es nach dem Konsum von „Legal High“-Produkten zu teilweise schweren, mitunter lebensgefährlichen Vergiftungen kam. Die meist jugendlichen Konsumenten mussten mit Kreislaufversagen, Ohnmacht, Psychosen, Wahnvorstellungen, Muskelzerfall bis hin zu drohendem Nierenversagen in Krankenhäusern notfallmedizinisch behandelt werden.
Dabei wissen, so das hessenweit zuständige Regierungspräsidium weiter, im Einzelfall aufgrund der fehlenden Kennzeichnung weder die Konsumenten noch die behandelnden Ärzte, welche Stoffe die gefährlichen Wirkungen hervorrufen. Selbst bei wiederholtem Konsum eines bestimmten Produktes kann nicht mit dem gleichen Wirkstoff in der gleichen Dosierung gerechnet werden.
Dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen allerdings nur solche Stoffe, die dort ausdrücklich genannt sind. Alle Produkte, die synthetischen Cannabinoide oder andere auf die Psyche wirkende Inhaltsstoffe für Rauschzwecke enthalten, unterliegen jedoch dem Arzneimittelgesetz, unabhängig davon, ob sie synthetisch hergestellt werden oder pflanzlicher Herkunft sind. Der Handel ist strafbar und kann je nach Schwere der Tat und Schädigung der Nutzer mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet werden.
Der Schwerpunkt liegt zunächst bei der Prävention. Deshalb hat die Behörde zunächst die einschlägigen Geschäfte über die Rechtslage informiert und unmissverständlich aufgefordert, im Zweifel die Finger von derlei Produkten zu lassen. Zusammen mit den Polizeidienststellen will das Regierungspräsidium die Vertreiber im Auge behalten und nötigenfalls Verbotsverfügungen erlassen, parallel zu Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Spätestens bei wiederholten Verstößen kann es zur Schließung der Geschäfte kommen.
Regierungspräsidium Darmstadt
www.rpda.hessen.de
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