Verbraucher können Informationen erhalten, über die Behörden aufgrund ihrer Aufgaben und Befugnisse verfügen. So können sie sich zum Beispiel bei Lebensmitteln nach deren Zusammensetzung, chemischen Zusatzstoffen, Grenzwertüberschreitungen bei Belastungen durch Pflanzenschutzmittel, dem Gehalt an risikobehafteten Inhaltsstoffen, nach Verstößen gegen Deklarationspflichten, nach irreführenden Angaben (Täuschungsschutz) oder nach Hygienemängeln in Gastronomiebetrieben erkundigen.
Bundesländer informieren:
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Bei anderen Produkten können Verbraucher nach allen sicherheitsrelevanten Informationen fragen, beispielsweise nach der Gefahr von elektrischen Schlägen, nach verschluckbaren Kleinteilen bei Spielzeug, ob Weichmacher verwendet wurden oder etwa Kettensägen gefährliche Mängel haben.
Allerdings: Dienstleistungen wie das Handwerk, Werkstätten, Friseure, Bankgeschäfte, Versicherungen sowie Kinderbetreuung bleiben bislang vom Informationsanspruch ausgeschlossen. Im Bereich der Finanzdienstleistungen ist der Rechtsanspruch auf Informationen im Informationsfreiheitsgesetz (IFG) festgeschrieben. Verbraucher können Informationen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfragen, allerdings nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen. „Angesichts der Verwerfungen im Finanzmarkt muss die Finanzaufsicht dringend auf den Prüfstand. Verbrauchern muss der Zugang zu all jenen Informationen gewährt werden, die sie benötigen, um sich ein Bild über die Vertrauenswürdigkeit der Finanzunternehmen zu machen“, fordert NRW-Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller auch hier verbraucherfreundliche Verbesserungen.
Alles Wissenswerte zum neuen Verbraucherinformationsgesetz und Hinweise, wie man die jeweils zuständigen staatlichen Stellen findet, gibt es unter www.vz-nrw.de/verbraucherinformationsgesetz.
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