Abenteuer Baustelle: Wer haftet, wenn Kinder toben?

Wiesbaden, 28. August 2012. Kinder sind abenteuerlustig – und was übt größeren Reiz aus als eine benachbarte Baustelle? Doch wenn bei der Erforschung des Gebäudes etwas kaputt geht, sind keineswegs immer die Eltern für den Schaden verantwortlich. „Vater und Mutter haften nur, wenn sie nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben“, erklärt Sonja Renye, Haftpflichtexpertin beim Infocenter der R+V Versicherung. Hinzu kommt: Der Bauherr muss das Gelände ausreichend sichern. Aber selbst dann kann er auf dem Schaden sitzen bleiben.

Kinder unter sieben Jahren müssen nicht für den entstandenen Schaden gerade stehen. „Und an die Eltern kann sich der Bauherr mit seinem Anspruch nicht wenden, wenn sie den Nachwuchs angemessen beaufsichtigt haben“, so R+V-Expertin Renye. Bei einem sonst vernünftigen Sechsjährigen genügt es beispielsweise, wenn sich ein Elternteil in der Nähe aufhält und regelmäßig nach ihm schaut. Nutzt er einen unbeobachteten Moment aus, um auf der benachbarten Baustelle etwas anzustellen, geht der Geschädigte möglicherweise leer aus.

 

Ab sieben Jahren ist persönliche Reife entscheidend

Bei Kindern zwischen sieben und 17 Jahren ist die rechtliche Situation anders: Ob sie haften oder nicht, hängt von ihrer persönlichen Reife und Entwicklung ab. Sonja Renye: „Das bedeutet, dass die Schuldfrage immer im Einzelfall entschieden wird.“ Muss ein Kind tatsächlich haften, springt – sofern vorhanden – in der Regel die Familienhaftpflichtversicherung ein. Allerdings gilt dies nur, solange das Kind den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat.

 

Aufsichtspflicht ernst nehmen

Das R+V-Infocenter empfiehlt Eltern, die Aufsichtspflicht nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. „Wie intensiv Vater und Mutter auf ihren Nachwuchs aufpassen müssen, hängt von dessen Alter und Entwicklung ab. Während ein dreijähriges Kind ständig beobachtet werden muss, reicht es bei einem Zehnjährigen in der Regel aus, es vor der benachbarten Baustelle zu warnen und gelegentlich nach ihm zu schauen“, sagt R+V-Expertin Renye. Auch müssen Kinder, die durch ihr Verhalten aufgefallen sind, stärker im Auge behalten werden. Als Faustregel gilt: Je jünger und uneinsichtiger das Kind ist, desto besser muss es beaufsichtigt werden.

Schutz für Schäden durch Kleinkinder

Einige Versicherungen bieten in der Familienhaftpflichtversicherung inzwischen Schutz für Schäden durch Kinder an, die eigentlich nicht haften – etwa weil sie unter sieben Jahre alt sind. Es besteht ein Versicherungsschutz, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben und deshalb ebenfalls nicht haften.

R+V Infocenter
www.ruv.de

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