Die auf dem Eichgesetz beruhende Eichordnung ist eindeutig: Gewichtswerte dürfen nur als Nettowerte angegeben werden(1). Das Papier unter der Wurst darf also nicht mitgewogen werden, denn der Verkauf von losen Erzeugnissen „brutto für netto“ ist aus Gründen des Verbraucherschutzes verboten.
Auch wenn das einzelne Blatt Papier beim Verkauf von Wurstaufschnitt meist nur etwa 2 g wiegt – selbst bei einer kleinen Metzgerei kann das Mitwiegen einen „Mehrverdienst“ von über 500 Euro im Jahr(2) bedeuten. Ungeachtet des Eichrechts: dieser Betrag dürfte die Kosten für das Papier deutlich übertreffen. Der Kunde zahlt also für etwas, das er nicht will.
Bei größeren Schälchen für Erdbeeren oder Salaten ist der Schaden für den Verbraucher noch höher, denn diese wiegen bis zu 30 g.
Die durchschnittliche Beanstandungsquote bei den 280 durchgeführten Überprüfungen betrug dieses Jahr 27 %. Die gute Nachricht: im Jahr 2009 waren es noch 36 % — allerdings ohne vorherige Ankündigung. Wie im Jahr 2009 waren die „kleinen“ Unternehmen auch diesmal deutlich schlechter:
Beanstandungen in Supermärkten: knapp 20 % Beanstandungen in handwerklichen Betrieben (Metzger und Feinkostläden): gut 33 % Regional am schlimmsten sah es in Südhessen aus: Hier gab es trotz der Ankündigungen in den Medien bei 60 % aller Testkäufe Beanstandungen! Die handwerklich geführten Betriebe schnitten mit 69 % sogar noch schlechter ab. Ob hier das Geld besonders knapp ist oder schon südländische Erscheinungen zu beobachten sind? Fest steht, dass ein solch hoher Wert nirgendwo sonst ermittelt wurde, auch nicht in Baden-Württemberg und RheinlandPfalz, wo die schlechteste Quote bei ca. 40 % lag.
Fazit: die Überwachung wird nächstes Jahr wiederholt werden, insbesondere in Südhessen.
Vielleicht helfen ja die Bußgelder: die Betroffenen Personen mussten bis zu 200 Euro bezahlen. Persönlich, denn der Fehler liegt beim Bediener der Waage, nicht beim Arbeitgeber.
(1) Eichordnung § 10a Satz 1: „Im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen dürfen Gewichtswerte, die der
Preisermittlung zugrunde liegen, nur als Nettowerte angegeben werden.
(2) Annahme: Ein Verkaufsvorgang alle 6 Minuten, Öffnungszeit 10 Stunden / Tag Mo-Fr und 5 Stunden am
Samstag, keine Urlaubspause, angenommener Verkaufspreis 1,99 Euro / 100 g
Quelle: Hessische Eichdirektion
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